Rückerwerb eigener Geschäftsanteile zwecks Einziehung durch eine FlexCo

Anfragebeantwortung vom 20.10.2025

1. Problemstellung

1.1. Grundlagen

Nach § 15 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 4 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) kann eine Flexible Kapitalgesellschaft aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung eigene Anteile zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals erwerben. Der Beschluss der Generalversammlung muss gemäß § 15 Abs. 2 FlexKapGG den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteilen am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung festlegen.

Gemäß Punkt 5.7.2. „Erwerb zur Einziehung“ des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses (BMF 27.9.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017) stellt die Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit einem Aktienkauf zum Zwecke des Einziehens eine Einlagenrückzahlung dar. In Höhe des Nominales ist das indisponible Einlagen-Subkonto zu vermindern, der übersteigende Teil („Agio“) führt zu einer Minderung des disponible Einlagen-Subkontos.

1.2. Anwendung auf die FlexCo

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, wurde die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft geschaffen. § 15 Abs. 4 FlexKapGG lässt über die aktienrechtlichen Bestimmungen hinausgehend den Rückerwerb eigener Anteile bis zu einem Drittel des Stammkapitals zu. Wir gehen davon aus, dass Punkt 5.7.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses sinngemäß auch auf die Geschäftsanteile an einer FlexCo anwendbar ist.

1.3. Einlagenrückzahlung durch Rückerwerb der eigenen Anteile

Die Generalversammlung der FlexCo beschließt vor dem Rückerwerb der eigenen Anteile die Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals (§ 23 FlexKapGG). Gemäß § 23 Abs. 2 FlexKapGG sind bei der Einziehung die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 55 bis 57 GmbHG) zu befolgen. Gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 FlexKapGG müssen die Gläubigerschutzvorschriften der §§ 55 bis 57 GmbHG nicht befolgt werden, wenn voll eingezahlte Geschäftsanteile zu Lasten des Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder der Rücklagen für eigene Anteile oder Anteile am Mutterunternehmen eingezogen werden.

Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses zur Einziehung dürfen die Geschäftsführer die eigenen Anteile (von einzelnen oder allen Gesellschaftern) rückerwerben und anschließend die Kapitalherabsetzung zur Eintragung im Firmenbuch anmelden. Mit der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Firmenbuch gehen die rückerworbenen eigenen Anteile unter.

Eine Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 setzt – in Umkehrung der Einlage – eine Rückzahlung an den Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögens voraus. Den Gesellschaftern, deren Anteile die Gesellschaft zwecks Einziehung erwirbt, fließt diese Einlagenrückzahlung bereits in Form der Bezahlung des Rückerwerbspreises zu. Mit der Einziehung der eigenen Anteile bzw. der Kapitalherabsetzung ist kein weiterer Vermögensvorteil für den veräußernden Gesellschafter mehr verbunden.

Nach Punkt 5.7.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses bilden Rückerwerb der eigenen Anteile und Einziehung bzw. Kapitalherabsetzung aus ertragsteuerrechtlicher Sicht eine Einheit. Die Einlagenrückzahlung fließt dem Gesellschafter bereits mit dem Rückerwerb der eigenen Anteile durch die Gesellschaft zwecks Einziehung zu.

​​​​​​​1.4. Verrechnung mit disponibler Innenfinanzierung

Im Regelfall sollte das Nominale der zwecks Einziehung erworbenen eigenen Anteile im indisponiblen Einlagen-Subkonto gedeckt sein. Der übersteigende Teil („Agio“) ist jedoch nicht notwendigerweise im Einlagenstand gedeckt. Der Rückerwerb eigener Anteile setzt nicht voraus, dass der Gesellschaft Einlagen in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. § 23 Abs. 2 Z 2 FlexKapGG sieht eine Verrechnung zu Lasten des Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder der Rücklagen gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz oder § 229 Abs. 1a vierter Satz UGB vor.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Verrechnung des übersteigenden Betrages („Agio“) mit dem Bilanzgewinn ist unseres Erachtens einer offenen Ausschüttung gleichzuhalten. Entsprechend der Zweifelsregel des Punktes 1.3.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses sollte insoweit eine Verrechnung mit der disponiblen Innenfinanzierung erfolgen, als keine ausreichenden disponiblen Einlagenstände mehr vorliegen.

2. Rechtsfragen

Punkt 5.7.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses ist unseres Erachtens dahingehend zu verstehen, dass

  • beim Rückerwerb eigener Anteile zur Einziehung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 FlexKapGG bereits durch die Bezahlung des Rückerwerbspreises die Einlagenrückzahlung bewirkt wird, weil die Geschäftsanteile in der Folge eingezogen und das Stammkapital gemäß § 23 FlexKapGG herabgesetzt werden,
  • der über das herabzusetzende Stammkapital hinausgehende Teil des Rückerwerbspreises („Agio“) mit dem disponiblen Einlagenstand, in Ermangelung eines solchen nach der Zweifelsregel des Punktes 1.3.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses mit der disponiblen Innenfinanzierung zu verrechnen ist sowie
  • diese Rechtsfolgen unabhängig davon eintreten, ob die Gesellschaft von allen Gesellschaftern proportional (entsprechend den Beteiligungsverhältnissen) oder asymmetrisch nur von einzelnen Gesellschaftern (abweichend von den Beteiligungsverhältnissen) ganz oder teilweise eigene Geschäftsanteile zurückerwirbt.

Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die dargestellte Rechtsansicht, dass Punkt 5.7.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses sinngemäß auch auf die Geschäftsanteile an einer FlexCo anwendbar ist. Danach führt der Rückerwerb der eigenen Anteile zur Einziehung auf Gesellschafterebene jedenfalls zu einer Veräußerung der Anteile; auf Ebene der Gesellschaft führt die Einziehung grundsätzlich zu einer Einlagenrückzahlung (im Rechtskleid des Veräußerungsentgeltes): Bei einer Kapitalherabsetzung oder einer Minderung von gebundenen Rücklagen ist der Stand des indisponible Einlagen-Subkontos in Höhe des Nominales zu vermindern; der übersteigende Teil führt zu einer Minderung des disponible Einlagen-Subkontos. Das Einziehen von Anteilen zu Lasten einer freien Rücklage oder des Bilanzgewinns führt zu einer entsprechenden Verminderung des disponible Einlagen-Subkontos in Höhe der Rücklagenverminderung oder einer Verminderung der disponiblen Innenfinanzierung. Soweit weder disponible Einlagen oder Innenfinanzierungsstände noch indisponiblen Innenfinanzierungsstände vorhanden sind, kann die Zweifelsregelung in 1.3.2. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses zur Anwendung kommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft von allen Gesellschaftern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen oder nur von einzelnen Gesellschaftern (abweichend von den Beteiligungsverhältnissen) ganz oder teilweise eigene Geschäftsanteile zurückerwirbt.