Mitarbeiterprämie bei Arbeitskräfteüberlassung und kollektivvertraglicher Ermächtigung

Anfragebeantwortung vom 10.01.2024

1. Arbeitskräfteüberlassung: Eine Arbeitskraft wird an einen Betrieb überlassen. Der Beschäftiger gewährt aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG1988 eine steuer- und abgabenfreie Mitarbeiterprämie. Es besteht für die überlassene Arbeitskraft ein Anspruch gemäß § 10 AÜG auf Gewährung einer im Beschäftiger-Kollektivvertrag geregelten Mitarbeiterprämie. Die Zahlung der Mitarbeiterprämie an die überlassene Arbeitskraft ist ebenfalls steuer- und abgabenfrei.

Sofern seitens des überlassenen Arbeitnehmers ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie besteht, die im Kollektivvertrag des Beschäftigers vereinbart ist, kann diese steuerfrei ausbezahlt werden. Dies ist unabhängig davon, ob auch der Kollektivvertrag des Überlassers eine solche Prämie vorsieht.

2. Freiwillige Gewährung aufgrund einer Kollektivvertrags-Ermächtigung: Der Kollektivvertrag sieht grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestlöhne vor (keine Ist-Erhöhung). Bisher wurde eine freiwillige Erhöhung (ohne betriebliche Übung) der Ist-Löhne gewährt. Nunmehr wird innerbetrieblich als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Löhne eine Mitarbeiterprämie auf Basis einer Ermächtigung im Kollektivvertrag gewährt. Die Zahlung der Mitarbeiterprämie ist – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Gehälter handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Wird eine Mitarbeiterprämie auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung gewährt, so muss hinsichtlich ihrer Einräumung eine Betriebsvereinbarung vorliegen. Kann eine solche, insbesondere bei Fehlen eines Betriebsrates, nicht abgeschlossen werden, bedarf es einer diesbezüglichen Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern.

Sieht der Kollektivvertrag grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestlöhne vor und wird innerbetrieblich als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Löhne eine Mitarbeiterprämie (auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung) gewährt, so handelt es sich hierbei um keine schädliche Gehaltsumwandlung. Die Mitarbeiterprämie kann demnach bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden.

Dies ergibt sich insbesondere aus den parlamentarischen Materialien, wo ausgeführt wird:
"Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als lnteressensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies - wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.“