Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Auf Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer wurde dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz am 24. September 2025 ein Selbständiger Antrag, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, vorgelegt.
Hauptgesichtspunkte
Ziele
Im Rahmen der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 sollen zur Stärkung der Konjunktur steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden. Dabei soll auf der bereits bestehenden Regelung des Investitionsfreibetrags aufgebaut werden und die davon erfassten Investitionen für einen befristeten Zeitraum steuerlich besonders attraktiviert werden.
Maßnahme
Der Investitionsfreibetrag wird befristet erhöht und an Stelle von 10 % nunmehr 20 % betragen. Für Investitionen in Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen ist, wird der Investitionsfreibetrag von 15 % auf 22 % angehoben. Die erhöhten Prozentsätze gelangen für (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten zur Anwendung, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 entfallen. Der Höchstbetrag in Höhe von 1 Mio. Euro jährlich für geförderte Investitionen wird, wie im Dauerrecht, aliquotiert und damit insbesondere für die Monate November und Dezember 2025 nur anteilig zustehen.
Parlamentarisches Verfahren
Einlangen Nationalrat: 24. September 2025
Ausschussberatung Nationalrat: Im Finanzausschuss am 25. September 2025 mit Stimmenmehrheit beschlossen
Plenarberatung Nationalrat: Abänderungsantrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen (AA-33) und Gesetzesvorschlag in dritter Lesung am 15.10.2025 angenommen
Einlangen Bundesrat: 16. Oktober 2025
Ausschussberatung Bundesrat: Im Finanzausschuss des Bundesrates wurde am 21. Oktober 2025 mehrheitlich beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben
Plenarberatung Bundesrat: Mehrheitlicher Beschluss am 23. Oktober 2025, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben