Die rechtliche Umsetzung der Konfliktmineraleverordnung

Die Konfliktmineraleverordnung ist am 8. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Verpflichtungen der Unionseinführer gelten ab 1. Jänner 2021. Die nachträglichen Kontrollen durch die zuständige Behörde beginnen 2022 und umfassen die Importe des Jahres 2021.

Die Konfliktmineraleverordnung ist unmittelbar anwendbar. Durch die Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes (BGBl. I Nr. 14/2021) wurden Begleitbestimmungen zu der EU-Verordnung 2017/821 geschaffen. Die Abteilung Mineralrohstoffpolitik (VI/5) des BMF wurde mit der unmittelbaren Durchführung betraut. In der Novelle ist geregelt, dass Unionseinführer die EU-Erstimporte in Österreich der zuständige Behörde bis 31. März zu melden haben. Weiters ist geregelt, wie die Behörde vorzugehen hat, wenn eine Meldung fehlt oder mangelhaft ist oder wenn bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt wird, dass der Unionseinführer nicht alle Bestimmungen der Konfliktmineraleverordnung eingehalten hat.

Das Bundesministerium für Finanzen wird befugt, der zuständigen Behörde die unter die Verordnung 2017/821 fallenden Zoll- und Importdaten zu übermitteln.

Die zuständige Behörde darf eine Liste der Namen und Webadressen der Unionseinführer, die über den Schwellenwerten liegen und somit unter die Kontrolle der zuständigen Behörde fallen, auf der Homepage des BMF veröffentlichen. 

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