Geländefahrzeuge, Stationswagen und dergleichen mit zwei Sitzreihen - Kein Vorsteuerabzug und keine NoVA-Befreiung

Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Jänner 2005, ergänzt am 22. Februar 2005

In letzter Zeit wurden vermehrt Fragen an das Bundesministerium für Finanzen herangetragen, ob bzw. inwieweit für Fahrzeuge, die als Geländefahrzeuge, Sport Utility Vehicles, Freizeitfahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge und dergleichen auf dem Markt sind, die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und der Nichtberechnung der Normverbrauchsabgabe besteht (z.B. BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90 und dergleichen). Hiezu teilt das Bundesministerium für Finanzen mit:

Umsatzsteuer

Die genannten Fahrzeuge fallen grundsätzlich unter die Kategorie Personen- bzw. Kombinationskraftwagen im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG und sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen können diese Fahrzeuge nur dann eingestuft werden, wenn sie sämtliche in der Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 193/2002 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als Kleinlastkraftwagen ist, dass das Fahrzeug mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet ist. Weiters muss u.a. hinter dieser Sitzreihe ein mit der Bodenplatte und der Karosserie fest verbundenes Trenngitter oder eine gleichartige Trennwand angebracht und der Laderaum seitlich verblecht sein. Die Fahrzeuge müssen bereits werkseitig (zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs durch den Generalimporteur) sämtliche erforderlichen Kriterien aufweisen. Ein nachträglicher Umbau eines zunächst als Pkw (Kombi) eingestuften Fahrzeuges (z.B. durch einen Kfz-Händler oder eine Kfz-Werkstätte) ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges ohne Relevanz.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA-Pflicht eines Fahrzeuges ergibt sich ausschließlich aus der zolltarifarischen Einstufung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Fahrzeuge der oben angeführten Art, die mit mindestens zwei Sitzreihen ausgestattet sind, fallen grundsätzlich unter die Position 8703 der KN und unterliegen somit der NoVA.

Derartige Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum können nur ausnahmsweise als Lastkraftwagen der Position 8704 der KN (diese Fahrzeugkategorie unterliegt nicht der NoVA) eingestuft werden, wobei unter anderem folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

  • Es muss eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtlucke aufweisen darf) zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden sein. Es müssen somit zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen.
  • Der Laderaum muss seitlich verblecht sein.
  • In Bezug auf die Nutzlast muss ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung vorliegen.
  • Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als Lastkraftwagen ergibt sich noch nicht die Einstufung als Lastkraftwagen im Sinne der zolltarifarischen Kriterien.

Beispiel

Ein Fahrzeug der oben angeführten Art mit geschlossenem Aufbau weist hinter der zweiten Sitzreihe ein Trenngitter sowie Schutzgitter vor den seitlichen Laderaumfenstern auf. Infolge gewichtsmäßigen Überwiegens der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung wird das Fahrzeug kraftfahrrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft. Dieses Fahrzeug ist NoVA-pflichtig und es besteht keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.

Ergänzung 
Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzreihen (Doppelkabine) und offener Ladefläche

Entspricht ein Fahrzeug, das hinter den Sitzreihen eine offene Ladefläche aufweist, dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als Personenkraftwagen einzureihen. Indizien für diese Beurteilung sind neben dem optischen Eindruck z.B. das Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche und/oder die Möglichkeit, die Heckscheibe zu öffnen. Dies ist z.B. bei den Fahrzeugen Cadillac Escalade Ext., Chevrolet Avalanche und Hummer H2 Sut der Fall. Diese Fahrzeuge unterliegen – auch wenn sie kraftfahrrechtlich als Lkw zugelassen sind – der NoVA und sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020