Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung - UStBBKV)
Die Verordnung wurde am 26. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) ergeht folgende weitergehende Information:
Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung
Die übergegangene Steuerschuld ist in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 einzutragen.
Zweifelsregelung Übergang der Steuerschuld
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Leistung im Sinne des § 2 UStBBKV vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Zweifelsregelung/Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft (§ 2 Z 2 UStBBKV)
Sollte bei Umsätzen gemäß § 2 Z 2 UStBBKV, also bei Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter „Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität“, § 3 Abs 13 und 14 UStG), im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft des Leistungsempfängers als „Wiederverkäufer“ bestehen, ist eine schriftlich Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis ausreichend. Betreffend die Definition des „Wiederverkäufers von Gas und Elektrizität“ siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 474b.