Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG), BGBl. Nr. 166/1960, igF
Diese Abgabe wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz (Betriebe) erhoben.
Bemessungsbasis ist der vom land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert abgeleitete Grundsteuermessbetrag. Der Hebesatz beträgt 600 Prozent des Grundsteuermessbetrages.
Hinsichtlich der Entrichtung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes. Die Abgabe wird vom Finanzamt Österreich erhoben.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024