Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden vom Grundsteuermessbetrag abgeleitet. Dieser wurde in einem gesonderten Feststellungsbescheid vom Lagefinanzamt festgestellt. Soweit hinsichtlich des Einheitswertes kein Fortschreibungsbescheid ergangen ist, gilt dieser vom Lagefinanzamt festgestellte Grundsteuermessbetragsbescheid ab 1. Jänner 2021 auch für das Finanzamt Österreich fort.

Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz ermittelt. Dies erfolgt mittels Bescheid des Finanzamtes. Diesbezüglich sind in der Vergangenheit Sammelbescheide vom jeweiligen Lagefinanzamt ergangen. Ein neuer Bescheid (Fortschreibungsveranlagung) ergeht nur, wenn ein neuer Grundsteuermessbetragsbescheid (auch in Folge eines neuen Einheitswertbescheides) ergeht, eine Befreiung eintritt oder wegfällt oder eine Änderung des Hebesatzes erfolgt. Soweit kein Bescheid über eine Fortschreibungsveranlagung ergangen ist, ist die Vorschreibung des Lagefinanzamtes ab. 1. Jänner 2021 auch für das Finanzamt Österreich weiterhin gültig.

Folgende Beiträge werden erhoben:

  • die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 39 iVm nach § 44 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, igF: Der Hebesatz beträgt 125 Prozent des Grundsteuermessbetrages.
  • die Beiträge zur Unfallversicherung nach § 30 Abs 3 (Zuschlag gemäß § 22 Abs 2 lit b) Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, igF: Der Hebesatz beträgt 300 Prozent des Grundsteuermessbetrages.
  • die Kammerumlage an die Landwirtschaftskammer und für die Bezirksbauernkammern nach dem jeweiligen Landesgesetz. Der Hebesatz ist je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. In den meisten Bundesländern ist auch ein jährlicher Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gesondert vorzuschreiben.
    Ausnahme:
    Die Kammerumlagen für die Bundesländer Wien und Vorarlberg werden nicht durch das Finanzamt Österreich erhoben.
  • Bundesland Salzburg: Beiträge zum Salzburger Tourismusförderungsfonds nach den §§ 50 und 51 jeweils lit. a Salzburger Tourismusgesetz 2003: Der Hebesatz beträgt 12 Prozent des Grundsteuermessbetrages.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024