Vorübergehende Verwendung
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nicht-Unionswaren und drittländische Beförderungsmittel unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und unter Nichtanwendung allfälliger handelspolitischer Maßnahmen in die Union eingeführt und dort verwendet werden.
Anders als bei anderen besonderen Verfahren sind hier (mit Ausnahmen) Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb der EU begünstigt.
Die Einfuhrwaren dürfen keine anderen Veränderungen erfahren als eine Wertminderung auf Grund des Gebrauchs oder die lediglich zur Erhaltung dienenden Maßnahmen.
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für jene Waren und Beförderungsmittel gewährt, die bestimmte in der UZK-DA normierte Bedingungen und Voraussetzungen erfüllen.
Typische Beispiele für die vorübergehende Verwendung sind neben den Beförderungsmitteln unter anderen Waren zu Ausstellungszwecken und Berufsausrüstung.
Werden die oben erwähnten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist lediglich die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben vorgesehen. Bei teilweiser Befreiung werden für jeden Monat oder angefangenen Monat des Aufenthalts in diesem Zollverfahren drei Prozent der bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anfallenden Einfuhrabgaben - die Einfuhrumsatzsteuer jedoch in voller Höhe - erhoben.