Ausgewählte Abgabenbefreiungen

So weit sich eine Abgabenbefreiung nicht auch auf die sonstigen Eingangsabgaben erstreckt, ist dies in Klammer angeführt. Abgabenfrei ist beispielsweise die Einfuhr folgender Waren:

  • Heiratsgut
  • Erbschaftsgut  
  • Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten
  • Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Nicht-EU-Landwirten zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden
  • Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
  • Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung (nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
  • Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
  • Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für blinde und andere behinderte Personen (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Auszeichnungen und Ehrengaben
  • Zur Absatzförderung eingeführte Waren
  • Warenmuster oder -proben von geringem Wert (teilweise nicht verbrauchsteuerfrei)
  • Werbedrucke und Werbegegenstände (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
  • Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren (teilweise nicht verbrauchsteuerfrei)
  • Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
  • Werbematerial für den Fremdenverkehr (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Verschiedene Dokumente und Gegenstände
  • Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
  • Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
  • Treib- und Schmierstoffe in Hauptbehältern von Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
  • Zehn Liter Treibstoff in Reservekanistern, die in Pkws oder auf Krafträdern mitgeführt werden
  • Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
  • Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

Näheres zu diesen Abgabenbefreiungen erfahren Sie von der Zentralen Auskunftsstelle oder von Ihrem Zollamt.