Mitnahme von Bargeld

Es besteht Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der EU durchgeführt wird. Dies dient der Bekämpfung illegaler Geldbewegung im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus.

Mit 3. Juni 2021 gelten neue Bestimmungen zur Kontrolle von Bargeldbewegungen in die EU und aus der EU.

Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 Euro oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Die Zollbehörden werden gemäß der Verordnung ermächtigt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten.

Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus unterbinden.

Anzumeldende Barmittel

In der Verordnung 2018/1672 wurde die Definition des Begriffs „Barmittel“ auf bestimmte andere Wertgegenstände ausgedehnt und umfasst nunmehr Folgendes:

  • Banknoten und Münzen (einschließlich Währungen, die nicht mehr in Umlauf sind, aber noch bei einem Finanzinstitut oder einer Zentralbank umgetauscht werden können)
  • Übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen
  • Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %
  • Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %

Informationen zu Kasino-Spielmarken

Kasino-Spielmarken (auch Chips genannt), die in Kasinos als Währung dienen, gelten nicht als Barmittel.

Meldepflichtige Personen

Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreist oder aus der EU ausreist, anmelden.

  • Zu den natürlichen Personen gehören alle Reisenden und Crewmitglieder, die in das Gebiet der EU auf dem Luft-, Land-, Schienen- oder Seeweg einreisen oder dieses verlassen.
  • Führt diese Person für eine juristische Person (beispielsweise das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt ist) Barmittel mit sich, so muss diese Person bei der Barmittelanmeldung den Namen des Unternehmens nennen.
  • Reisen Personen in einer Gruppe, so gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.
  • Auch Minderjährige sowie Personen mit geistiger Behinderung und geschäftsunfähige Erwachsene unterliegen der Verpflichtung, Barmittel anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über die Eltern oder den gesetzlichen Vormund bzw. den gesetzlichen Vertreter.

Hinweise auf kriminelle Tätigkeit

Die Zollbehörden sind ermächtigt, auch bei Beträgen unter 10 000 EUR tätig zu werden, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.

Formulare

Links zu den Formularen finden Sie hier.

Informationen in Ihrer Sprache

Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Europäischen Kommission.