Veröffentlichungspflichten
Das Bundesministerium für Finanzen ist verpflichtet (§§ 121, 121 d, 121 g, 121 h MinroG), Informationen zu folgenden Themenbereichen zu veröffentlichen.
Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten Schlussfolgerungen zur den besten verfügbaren Techniken |
§ 121 Abs. 3 MinroG |
Entscheidungen über die Genehmigung einer IPPC-Anlage (§ 121 Abs. 12 MinroG)
Entscheidung liegen während der Amtsstunden zur Einsichtnahme auf. |
(Derzeit liegt keine Entscheidung vor!) |
Kundmachungen zu Verfahren nach § 119 Abs. 2 und 3 (§ 121 d Abs. 2 MinroG)
Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung der IPPC-Anlage im Internet bekannt zu geben. |
(Derzeit liegt keine Kundmachung vor!) |
Berichte von Vor-Ort-Besichtigungen (§ 121 g Abs. 5 MinroG)
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. |
(Zu den Berichten!) |
Maßnahmen bei Auflassung einer IPPC Anlage (§ 121 h Abs. 4 MinroG)
Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPC-Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben. |
(Derzeit gibt es keine Auflassung!) |
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