Vermietung und Verpachtung in der Umsatzsteuer

Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Regelungen zur Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung.

Bestimmte Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG). Betroffen sind gewerbliche Vermietungen wie z.B. die Vermietung und Verpachtung von Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Lagerhallen oder Sportplätzen. Für diese Umsätze muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, es besteht jedoch auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ist eine Vermietung von der Umsatzsteuer befreit, muss auch für die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme (z.B. Heizkosten) keine Umsatzsteuer entrichtet werden.

Hinweis

Von der oben genannten Befreiung gibt es einige Ausnahmen (§ 6 Abs 1 Z 16 zweiter Satz UStG). Z.B. sind Vermietungen für Wohnzwecke, Beherbergungen in Hotels und Vermietungen für Campingzwecke mit einem Steuersatz von 10 Prozent zu versteuern. Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sind nicht von der Befreiung für Vermietungen umfasst und unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Die Vermietung von Parkplätzen und Garagen sowie bestimmte, bis zu 14 Tage andauernde Vermietungen (kurzfristige Vermietungen) unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Da diese  Vermietungen bzw. Verpachtungen stets der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vermieterin/ der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Vermietungen durch Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit. Auch diese Unternehmen haben die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren.

Seit 20. Juli 2022 ist für die Vermietung von Grundstücken eine Ausnahme vom Übergang der Steuerschuld gesetzlich vorgesehen. Die Umsätze sind im Veranlagungsverfahren gemäß § 20 Abs 1 UStG 1994 zu erklären (siehe UStR Rz 2601b, Rz 2794 sowie Beispiel 2 in Rz 2601).

Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG)

Auch die Leistungen einer WEG sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Leistungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen an der das Wohnungseigentum besteht. Weiters darf die Liegenschaft nicht für Wohnzwecke oder für das Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden. Informationen zur Steuerbefreiung für WEG sowie zur Option zur Steuerpflicht bei WEG finden Sie in Rz 922 und Rz 923 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.

Weitere Informationen

Informationen zu Vermietung und Umsatzsteuer finden Sie in der Broschüre Immobilien und Steuern oder in Rz 888 ff und Rz 1184 ff der UStR 2000. Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie am Unternehmensserviceportal.

Hinweis

Zur Unterstützung der Hotellerie in der COVID-19-Krise galt für Beherbergungsumsätze von 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ein Steuersatz von 5 Prozent.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024