Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten       (§ 27 Abs 8 EStG, EStR 2000 Rz 6231 ff)

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und aus Derivaten können nur mit Überschüssen (Gewinnen) aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich). Darüber hinaus sind weitere Einschränkungen zu beachten:  

  • Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden. Das bedeutet, dass Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, das einem besonderen Steuersatz unterliegt, nicht mit Überschüssen ausgeglichen werden können, die dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen.  
  • Eine Verrechnung kann außerdem nicht mit Zinsen aus Bankeinlagen oder mit Zuwendungen von Privatstiftungen (siehe § 27 Abs 5 Z 7 EStG) erfolgen.  
  • Verluste aus stillen Beteiligungen können nur mit Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft in den Folgejahren verrechnet werden.  

Die depotführenden Stellen führen für die von ihnen verwalteten Depots (mit Ausnahme von Gemeinschaftsdepots, betrieblichen Depots und Treuhanddepots) einen automatischen Verlustausgleich durch und erteilen dem Steuerpflichtigen darüber eine Bescheinigung. Einen darüber hinausgehenden Verlustausgleich – insbesondere mit ausländischen Einkünften, bankenübergreifend oder Einkünfte aus Kryptowährungen mit Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 2 bis 4 EStG – kann der Steuerpflichtige mittels der Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs 2 EStG vornehmen. Im Gegensatz zur Regelbesteuerungsoption müssen dabei nicht alle Kapitaleinkünfte offen gelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024