Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten (§ 27 Abs 8 EStG, EStR 2000 Rz 6231 ff)
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, aus Derivaten und aus Kryptowährungen können nur mit Überschüssen (Gewinnen) aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich). Darüber hinaus sind weitere Einschränkungen zu beachten:
- Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden. Das bedeutet, dass Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, das einem besonderen Steuersatz unterliegt, nicht mit Überschüssen ausgeglichen werden können, die dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen.
- Eine Verrechnung kann außerdem nicht mit Zinsen aus Bankeinlagen oder mit Zuwendungen von Privatstiftungen (siehe § 27 Abs 5 Z 7 EStG) erfolgen.
- Verluste aus stillen Beteiligungen können nur mit Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft in den Folgejahren verrechnet werden.
Die depotführenden Stellen bzw. inländischen Dienstleister führen für die von ihnen verwalteten Depots und Kryptowährungen (mit Ausnahme von Gemeinschaftsdepots, betrieblichen Depots und Treuhanddepots) einen automatischen Verlustausgleich durch und erteilen dem Steuerpflichtigen darüber eine Bescheinigung. Ein automatsicher Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen und anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (inklusive Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, bei denen freiwillig eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einbehalten wurde) ist nicht zulässig. Ein solcher Ausgleich kann ausschließlich im Rahmen der Veranlagung vorgenommen werden (EStR 2000 Rz 7752).
Für Einkünfte von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die ab dem Kalenderjahr 2025 zufließen, ist von den KESt-Abzugsverpflichteten (insbesondere Banken und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen) nunmehr auf Verlangen ein umfassendes Steuerreporting zu erstellen. Die verpflichtende automatische Übermittlung der bisherigen „Verlustausgleichsbescheinigung“ entfällt. Die sogenannte Steuerreportingverordnung (BGBl. II Nr. 213/2024) legt dabei die genaue Darstellung, den Umfang und die Art der Übermittlung dieses Steuerreportings für die KESt-Abzugsverpflichteten nunmehr einheitlich fest.
Einen darüber hinausgehenden (nicht automatischer) Verlustausgleich – insbesondere mit ausländischen Einkünften, bankenübergreifend oder Einkünfte aus Kryptowährungen mit Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 2 bis 4 EStG – kann der Steuerpflichtige mittels der Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vornehmen. Dazu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig. Im Gegensatz zur Regelbesteuerungsoption müssen dabei nicht alle Kapitaleinkünfte offen gelegt werden. Das Steuerreporting enthält auch Einkünfte des Steuerpflichtigen, für die kein Verlustausgleich vorgenommen wurde (z.B. Zinsen aus Bankeinlagen, Einkünfte auf Gemeinschaftsdepots), wodurch der Nachweis dieser Einkünfte im Rahmen der Veranlagung vorgenommen werden kann.