Zoll & Brexit

Das Vereinigte Königreich wird nach dem Ende des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraumes ab dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, nicht mehr dem Binnenmarkt und damit auch nicht mehr der gemeinsamen EU-Zollunion angehören.

Am 24. Dezember 2020 einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich über ein Handels- und Partnerschaftsabkommen, das auch den zollfreien und mengenmäßig unbegrenzten Warenverkehr vorsieht, sofern diese Waren nachweislich bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Abkommen tritt im Vereinigten Königreich mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die EU wird das Abkommen nach einem Ratsbeschluss bis zur Beendigung der internen formellen Rechtssetzungsverfahren ab dem 1. Jänner 2021 vorläufig anwenden.

Die für den Handel relevanten Bestimmungen sind in Teil 2 des Abkommens enthalten. Hinzu kommen die ergänzenden Anhänge mit den Ursprungsregeln, ein eigenes Amtshilfeprotokoll in Zollangelegenheiten sowie eine Regelung zur Amtshilfe bei der Abgabeneinhebung betreffend Zölle, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern. 

Die Kommission hat unter dem Titel "Startklar für das Ende des Übergangszeitraums" ferner Informationen über die zu erwartenden Änderungen und Auswirkungen für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zusammengestellt. Dazu gehört auch ein Leitfaden zu den EU-Vorschriften im Zollbereich, einschließlich Präferenzursprung, der unter folgendem Link verfügbar ist: https://ec.europa.eu/info/publications/customs-incl-preferential-origin-rules (mit Stand 23. Dezember 2020 überarbeitete Brexit-Leitlinien der Kommission).

Weiterführende Informationen zu den Präferenzmaßnahmen der EU nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs finden Sie hier.

Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für österreichische Unternehmen, die geschäftlich im Vereinigten Königreich aktiv sind, finden Sie auch auf den Seiten der Wirtschaftskammer Österreich.

Warenverkehr

Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich sowie den Kanalinseln und der Insel Man gelten die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für Nicht-EU-Staaten. Die Einfuhr und die Ausfuhr unterliegen daher Zollförmlichkeiten, über welche auch die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern abgewickelt werden und durch welche die Zollbehörde Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) von Waren über die Zollgrenze der EU bzw. über die Bundesgrenze vollzieht.

Im Warenverkehr mit Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für EU-Staaten, weil Nordirland so behandelt wird, als ob es ein EU-Mitgliedstaat wäre.

Wie eingangs hingewiesen, sieht das neue Handels- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) eine ambitionierte Freihandelszone ohne Zölle und ohne quotenmäßige Beschränkungen für den Warenhandel vor. Aber eben nur unter Einhaltung bestimmter nachweislich vorliegender Voraussetzungen, die vor allem der Kontrolle durch die Zollbehörden im Zuge von Zollabfertigungen unterliegen.

Der Handel mit dem Vereinigten Königreich ab 1. Jänner 2021 wird sich daher stark von dem reibungslosen Warenverkehr unterscheiden, der durch die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der EU-Zollunion und dem Binnenmarkt bis 31. Dezember 2020 gewährleistet war. Trotz des Abkommens gibt es für das Vereinigte Königreich keine Mitgliedschaft im Binnenmarkt mehr und in der Gemeinsamen Zollunion.

Dieser Status des Vereinigten Königreiches als ein Nicht-EU-Mitglied führt unter anderem zu folgenden Konsequenzen:

  • Alle Importe und alle Exporte werden Zollformalitäten unterliegen;
  • es gelten Ursprungsregeln für Waren, um sich für eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Abkommens zu qualifizieren;
  • alle Importe in die EU müssen alle EU-Standards erfüllen und werden behördlichen Überprüfungen und Kontrollen für Sicherheit, Gesundheit und andere öffentliche Zwecke unterzogen.

Reiseverkehr

Bei Einreisen aus dem Vereinigten Königreich sowie den Kanalinseln und der Insel Man gelten die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten.

Bei Einreisen aus Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für die Einreise aus EU-Staaten, weil Nordirland so behandelt wird, als ob es ein EU-Mitgliedstaat wäre.

Welche Auswirkungen ergeben sich für den e-Commerce Bereich?

Auch Waren, die von den Konsumentinnen und Konsumenten online im Vereinigten Königreich sowie den Kanalinseln und der Insel Man bestellt werden, unterliegen ab dem 1. Jänner 2021 Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen und es können Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, allenfalls auch Verbrauchsteuern, anfallen.

Ab 1. Juli 2021 ist die Steuer-Freigrenze für den Import von Sendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 22 Euro entfallen. Seit 1. Juli 2021 ist also grundsätzlich für jede importierte Sendung/Ware ab dem 1 Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.

Zoll muss zusätzlich ab einem Warenwert von 150 Euro entrichtet werden. Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach der Ware selbst, dem Wert und nach dem Ursprungsland der Ware. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Internet Shopping und Versandhandel.

Bei Online-Bestellungen in Nordirland gelten weiter die Bestimmungen als ob Nordirland ein EU-Mitgliedstaat wäre und es findet keine Verzollung statt.

  • Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Zollabwicklung an der EU27-Außengrenze wird für Sendungen, die für Österreich bestimmt sind, die Verwendung des Versandverfahrens sehr empfohlen, insbesondere in den ersten Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020.
  • Sämtliche Waren der EU (Unionswaren), die sich nach Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich befinden, werden automatisch zu Nicht-Unionswaren mit den sich aus dem Unionszollrecht ergebenden Konsequenzen für Nicht-Unionswaren. Dies gilt auch für Waren, die vor dem 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich in ein besonderes Verfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführt worden sind.
  • Für die Abwicklung von besonderen Verfahren im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich als Drittland nach dem 31. Dezember 2020 (z.B. Zolllagerverfahren, aktive oder passive Veredelung) notwendige Bewilligungen können bei der zuständigen Zollstelle beantragt werden, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.
  • Wirtschaftsbeteiligte benötigen für die zollrechtliche Abwicklung mit dem Vereinigten Königreich jedenfalls eine EORI-Nummer. Informationen zum Antrag auf Registrierung und zur Erteilung der EORI-Nummer finden Sie hier.

  1. Welche Vorgangsweise kommt bei einer laufenden Beförderung vom Vereinigten Königreich nach EU27 bei Ablauf des Übergangszeitraums zur Anwendung (zu Punkt 5.3 des EU-Leitfadens)?

    Im Fall des Beginns der Beförderung vor dem 31. Dezember 2020 ist ein Nachweis über den Beginn der Beförderung durch ein Beförderungspapier (z.B. CMR-Frachtbrief, CIM-Frachtbrief, Konnossement, multimodales Konnossement oder Luftfrachtbrief) zu erbringen. Anstelle eines Beförderungspapiers kann ein Nachweis über den zollrechtlichen Status vorgelegt werden.

    Bei Beförderung im Versandverfahren vom Vereinigten Königreich nach EU27 findet bis Ablauf des 31. Dezember 2020 das interne Versandverfahren (T2) Anwendung, hingegen ist für Warenbeförderungen ab dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, das externe Versandverfahren (T1) anzuwenden.
     
  2. Welche Befreiungen bestehen für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich zurück kommen (zu Punkt 5.4. des EU-Leitfadens)?

    Bei Waren, die vor dem 31. Dezember 2020 vom Vereinigten Königreich in ein Drittland exportiert wurden und nach dem 31. Dezember 2020 in die EU27 wiedereingeführt werden sollen, gelten die Rückwarenbestimmungen des Artikels 203 UZK sinngemäß; bei der Einfuhr sind die entsprechenden Rückwarennachweise zu erbringen.

    Waren, die vor dem Ende des Übergangszeitraums von EU27 in das Vereinigte Königreich verbracht wurden und nach dem 31. Dezember 2020 in die EU27 wiedereingeführt werden sollen, gelten die Rückwarenbestimmungen des Artikels 203 UZK sinngemäß, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Waren vor Ablauf des 31. Dezember 2020 in das Vereinigte Königreich verbracht wurden und innerhalb von drei Jahren im unverändertem Zustand zurückgebracht werden.

    Der Rückwarennachweis ist durch Beförderungspapiere und erforderlichenfalls durch andere relevante Unterlagen (alle Dokumente, durch die das Verbringen aus dem Gebiet der EU27 in das Vereinigte Königreich plausibel nachgewiesen werden kann) zu erbringen; Beförderungspapiere sind beispielsweise CMR-Frachtbrief, CIM-Frachtbrief, Konnossement, multimodales Konnossement oder Luftfrachtbrief.

  3. Welche Regelungen gelten für die vorübergehende Verwendung (zu Punkt 7.2 des EU-Leitfadens)?

    Werden Waren in vorübergehender Verwendung nach Ablauf des 31. Dezember 2020 vom Vereinigten Königreich nach EU27 verbracht, so müssen die im UZK festgelegten Zollförmlichkeiten für Waren, die von außerhalb in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Anwendung finden (d.h. summarische Eingangsanmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldung, Zollschuld).

    Wurden Waren in vorübergehender Verwendung, die Gegenstand einer Bewilligung des Vereinigten Königreichs sind, vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 219 UZK in die Union verbracht und sollen diese Waren im Zollgebiet der Union verbleiben, so sollte dieses Verfahren der vorübergehenden Verwendung vor Ablauf des 31. Dezember 2020 erledigt werden. Ohne eine solche Erledigung entsteht die Zollschuld gemäß Artikel 79 UZK.

  4. Welche Regelungen gelten für die Überführung in den freien Verkehr (zu Punkt 6. des EU-Leitfadens)?

    Für Zollanmeldungen, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, angenommen wurden – selbst wenn die Überlassung der betreffenden Waren nach diesem Zeitpunkt erfolgt – gelten die UZK Bestimmungen.

    Im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach dem 1. Jänner 2021 einer vor dem 1. Jänner 2021 angenommenen Zollanmeldung befinden sich die betreffenden Waren ab dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Annahme der Zollanmeldung wieder im vorangegangenen Verfahren (z.B. Zolllagerverfahren) bzw. in der vorübergehenden Verwahrung. Für das weitere Verfahren gelten sodann die entsprechenden Regelungen für Waren, die sich mit Ablauf des Übergangszeitraums in einem besonderen Verfahren bzw. in der vorübergehenden Verwahrung befinden.

  5. Was geschieht mit Waren, die sich zur Be- oder Verarbeitung im Vereinigten Königreich nach Ende des Übergangszeitraumes befinden und wieder in das Gebiet der EU27 transportiert werden sollen?

    Waren, die durch Be- oder Verarbeitung von Waren aus der EU27, die vor dem 1. Jänner 2021 in das Vereinigte Königreich verbracht wurden, hergestellt wurden, gelten ab dem 1. Jänner 2021 als Nicht-Unionswaren und sind im Rahmen der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich in ein für Nicht-Unionswaren vorgesehenes Zollverfahren bzw. in die vorübergehende Verwahrung zu überführen.

  6. Aspekte des Präferenzursprungs:

    Wie ist eine Ware zu behandeln für die eine Lieferantenerklärung mit Ursprung "Vereinigtes Königreich" vorliegt?
    In einer Lieferantenerklärung darf nur ein präferenzieller "EU“ Ursprung festgestellt werden; ein Ursprung "Vereinigtes Königreich“ oder die Angabe eines anderen Mitgliedstaats in einer Lieferantenerklärung ist unzulässig!

    Wie ist eine Ware zu behandeln, wenn eine Lieferantenerklärung mit Ursprung EU vorliegt, der Aussteller aber im Vereinigten Königreich ansässig ist?
    Wurde die Ware vor Ablauf des Übergangszeitraums geliefert, behält sie den EU Ursprung; wird die Ware nach dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, geliefert, ist es eine Nicht-Unionsware.

    Wie ist eine Ware zu behandeln, die bereits produziert wurde, deren Ursprung allerdings unter Verwendung von Vormaterialen des Vereinigten Königreichs erzielt wurde?
    Im präferenziellen Ursprung wird nur ein EU Ursprung festgestellt; demnach gibt es weder Vormaterialen des "Vereinigten Königreichs" noch wird ein Anteil des Vereinigten Königreichs festgestellt.

  7. Bestehen Übergangsfristen bezüglich des Zollstatus von "schwimmender Ware", also Sendungen mit Eingang in den Transportweg vor dem 1. Jänner 2021 (zu Punkt 5.3. des EU-Leitfadens)?

    Unionswaren, welche vor dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, aus dem Vereinigten Königreich in die EU27 von einem Flughafen im Vereinigten Königreich nach Österreich abgehen, behalten den Status der Unionsware, selbst wenn sie erst nach dem 1. Jänner 2021 im Flugverkehr in Österreich eingehen. Ansonsten gibt es im Flugverkehr keine weitere Übergangsfrist.

  8. Besteht eine Übergangsfrist bezüglich des Zollstatus von Sendungen mit geplantem Versanddatum vor dem 1. Jänner 2021, die erst nach dem 1. Jänner 2021 versandt werden können?

    Für Sendungen, die zwar bereits vor dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, zum Versand in das Vereinigte Königreich vorbereitet wurden, aber erst nach diesem Zeitpunkt aus dem Zollgebiet der EU27 verbracht werden, ist jedenfalls eine Ausfuhrzollanmeldung abzugeben.

  9. Gültigkeit von EORI Nummern von britischen Unternehmen?

    Alle EORI Nummern von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich werden im EOS-System mit Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet. Wirtschaftsbeteiligte aus dem Vereinigten Königreich können EORI Nummern in der EU27 beantragen, die frühestens ab dem 1. Jänner 2021 gültig sind.

    Wirtschaftsbeteiligte aus Nordirland müssen sich eben dort registrieren lassen.

  10. Welche Fristen bestehen für die Gestellung von Versandscheinen T2? Wie lange können T2 Versandscheine gestellt werden, wenn der Transport in das Vereinigte Königreich aufgrund von Verkehrsverzögerungen nicht innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden kann bzw. was passiert nach Ablauf dieser Frist mit nicht erledigten T2 Versandscheinen?

    Nachdem das Vereinigte Königreich ab dem 1. Jänner 2021 am gemeinsamen Versandverfahren teilnehmen wird, gelten hier die Bestimmungen des gemeinsamen Versandverfahren sinngemäß; allfällige verkehrstechnische Verzögerungen, welche die Einhaltung der Gestellungsfrist verhindern, sind wie schon derzeit zu behandeln. 

    Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 UZK-IA gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

  11. Wird für Lieferungen aus einem Zolllager im Vereinigten Königreich nach Nordirland eine dortige EORI-Nummer gebraucht, obwohl Nordirland gleichzeitig im Zollgebiet mit dem Vereinigten Königreich bleibt? Gibt es digitale Anmeldepflichten in diesem Fall, damit festgestellt werden kann, ob die Waren in Nordirland verbleiben oder doch in die EU27 weitergehen?

    Wenn Waren aus einem Zolllager im Vereinigten Königreich nach Nordirland verbracht werden, dann richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Vereinigten Königreichs. Diese sind dem BMF zurzeit nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass die Regelungen zumindest zum Teil den zollrechtlichen Unionsvorschriften entsprechen werden.

    Für den Empfang der Waren in Nordirland gelten weiterhin die zollrechtlichen Bestimmungen des Unionszollrechts (also eine Zollabfertigung nach dem UZK mit Überführung in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren).

    Somit ist für das Verbringen aus einem Zolllager im Vereinigten Königreich eine Wiederausfuhranmeldung erforderlich.

    Für die Weiterbeförderung in die EU27 bzw. nach Nordirland kann bereits im Vereinigten Königreich, weil dieses weiterhin Vertragspartner zum Übereinkommen zum gemeinsamen Versandverfahren ist, zusätzlich schon ein Versandverfahren T1 eröffnet werden, um den tatsächlichen Grenzübergang vom Vereinigten Königreich in die EU27 bzw. nach Nordirland zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ansonsten müsste spätestens beim tatsächlichen Eingang in Nordirland bzw. in die EU27 ein Zollverfahren (zB. T1 für den Weitertransport bis zum Bestimmungsort in Nordirland oder der EU27) eröffnet werden.

    Was die Angabe einer EORI-Nr. betrifft, so hängt es von den zollrechtlichen Bestimmungen im Vereinigten Königreich ab, ob diese weiterhin eine EORI-Nr. verwenden und der Versender bzw. Inhaber des Versandverfahrens eine EORI-Nr. anzugeben hat.

    Der Empfänger in Nordirland bzw. in der EU27 benötigt dann für die weiteren Zollverfahren jedenfalls eine EORI-Nr.; diese beginnt für Wirtschaftsbeteiligte in Nordirland künftig mit „XI“, wie auch die UID-Nummern, welche für die innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich sind.

Die österreichische Zollverwaltung nimmt Ihre Fragen und Anliegen in Bezug auf den BREXIT gerne entgegen. Unsere Expertinnen und Experten sind um eine rasche und kompetente Antwort bemüht. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die erteilten Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind.

Kontakt:
Telefon +43 (0) 50 233 740
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at

Es wird gebeten, Ihre Anfragen bevorzugt mit E-Mail zu stellen. Telefonisch beantworten wir Ihre Anfragen von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr.

Zum BREXIT können Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftsbeteiligte, Unternehmen und Behörden auch direkt Fragen an die Kommission über folgendes Portal stellen:

https://europa.eu/european-union/contact/write-to-us_de

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