Grenzüberschreitende Verschmelzung von OGAW aus Österreich in das Ausland
Anfragebeantwortung vom 30.1.2026
1. Sachverhalt
Es wird angedacht, folgende österreichische Investmentfonds, die von der Kapitalanlagegesellschaft AB als Verwaltungsgesellschaft im Inland verwaltet werden, im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf neu aufgelegte OGAW mit Herkunftsland in der EU bzw. im EWR, die von der Fondsmanagementgesellschaft XY verwaltet werden, zu übertragen:
- XY Musterfonds Conservative
- XY Musterfonds Balanced
- XY Musterfonds Growth
Es handelt sich sowohl bei den übertragenden Fonds wie auch bei den übernehmenden Fonds um OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-RL). Die übertragenden österreichischen Fonds gehen im Rahmen dieser Verschmelzung unter. Die aufnehmenden Fonds können die steuerlichen Anschaffungskosten nicht übernehmen, vielmehr werden sämtliche Vermögenswerte zu Marktwerten übernommen und eingebucht.
2. Fragestellung und eigene Rechtsmeinung
Die steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung von Investmentfonds in § 186 Abs. 4 InvFG 2011 enthalten keine eigenständige Definition einer Verschmelzung, sondern treffen steuerliche Regelungen für Verschmelzungen im aufsichtsrechtlichen Sinn nach §§ 114 bis 127 InvFG 2011. Die genannten Paragrafen im 6. Abschnitt „Verschmelzungen“ regeln in § 114 die Grundsätze einer inländischen Verschmelzung, in § 115 die Grundsätze einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eines übertragenden österreichischen Investmentfonds (Exportverschmelzung) und in § 116 die Grundsätze einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf einen übernehmenden inländischen Fonds (Importverschmelzung).
Die gegenständliche grenzüberschreitende Verschmelzung von übertragenden inländischen Fonds unter Einhaltung der Bestimmungen der § 115 iVm §§ 117 bis 126 InvFG 2011 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Soweit diese Bewilligung vorliegt, ist diese Verschmelzung aufsichtsrechtlich aber auch steuerlich als eine Verschmelzung im Sinne der §§ 114 bis 127 InvFG 2011 anzusehen. In weiterer Folge sind auf diese Verschmelzung die in § 186 Abs. 4 InvFG 2011 angeordneten Rechtsfolgen anzuwenden. Es besteht diesbezüglich kein Wahlrecht, sondern die Regelungen sind verpflichtend anzuwenden.
Im Hinblick auf Verschmelzungen ohne Inlandsbezug trifft das InvFG 2011 keine Regelungen, weil diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes bzw. die Aufsicht durch die österreichische FMA fallen.
Gemäß § 186 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sind die Anschaffungskosten der Vermögenswerte des übertragenden Fonds fortzuführen, wenn es zu keiner endgültigen Verschiebung der stillen Reserven kommt. Ansonsten gelten sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag als zum gemeinen Wert veräußert (Liquidationsfiktion, vgl. auch Rz 526 InvFR 2018).
Gemäß § 186 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 beendet der übertragende Fonds mit dem Verschmelzungsstichtag sein letztes (Rumpf-)Wirtschaftsjahr, dessen wirtschaftliches Ergebnis ausschließlich den Anteilsinhabern des übertragenden Fonds zuzuordnen ist. Daher ist für den übertragenden Fonds eine Berechnung der ausschüttungsgleichen Erträge für das Rumpfgeschäftsjahr vom letzten Regelstichtag bis zum Verschmelzungsstichtag (Rz 527, 532 InvFR 2018) unter Berücksichtigung der sich aus der Liquidationsfiktion ergebenden Gewinne und Verluste vorzunehmen und es ist ein Betrag gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz InvFG 2011 auszuschütten (KESt-Auszahlung). Diese ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten der Anteilsinhaber, soweit sie nicht ausgeschüttet werden. Sämtliche nach Ermittlung dieser ausschüttungsgleichen Erträge noch verbleibenden Verlustvorträge des übertragenden Fonds gehen unter. Die entsprechende Meldung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) ist vom steuerlichen Vertreter des übertragenden Investmentfonds zum Verschmelzungsstichtag vorzunehmen.
Gemäß § 186 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 gilt der Umtausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung nicht als Realisierung im Sinne des Abs. 3 (realisierte Wertsteigerung durch Veräußerung des Anteilsscheines) und die gemäß Z 2 erhöhten Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds sind als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen (Rz 529 InvFR 2018). Demnach ist eine Verschmelzung iSd §§ 114 bis 127 InvFG 2011 auf Ebene der Anteilsinhaber als steuerneutral zu behandeln, wobei die Anschaffungskosten fortzuführen sind. Das bedeutet auch, dass eine Einstufung der Anteile am übertragenden Fonds als Altbestand gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 bestehen bleibt und die eingetauschten Anteile am übernehmenden Fonds weiterhin als Altbestand gelten. Dies gilt auch für den Fall, dass der übertragende Fonds keine letzte Steuermeldung an die OeKB erstattet und somit von der depotführenden Stelle eine Pauschalbesteuerung zum Verschmelzungsstichtag zu vorzunehmen ist (vgl. Rz 529 InvFR 2018).
Nach der in Rz 528 InvFR 2018 erläuterten Rechtsmeinung des BMF sind diese Regelungen zur steuerlichen Behandlung einer Verschmelzung für inländische Verschmelzungen, die nicht auf Grundlage des InvFG 2011 erfolgen, und für ausländische Verschmelzungen anzuwenden, wenn eine Vergleichbarkeit mit Verschmelzungen gemäß § 114 bis 127 InvFG 2011 dem Grunde nach gegeben ist. Liegt keine Vergleichbarkeit vor, kommt es stets zur Realisierung der Anteile (Tausch) auf Anteilinhaberebene.
Im vorliegenden Fall liegt eine Verschmelzung mit Inlandsbezug iSd §§ 114 bis 127 InvFG 2011 vor, sodass die eine Prüfung der Vergleichbarkeit für die Anwendung der Steuerneutralität des Anteilstausches nicht erforderlich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit Bewilligung durch die FMA eine Verschmelzung gemäß § 186 Abs. 4 InvFG 2011 vorliegt und die gesetzlichen Anordnungen der Z 1 bis 4 zum Tragen kommen.
Gemäß § 186 Abs. 4 Z 4 InvFG 2011 gelten Barauszahlungen im Ausmaß von max 10% des Fondsvermögens iSd § 126 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 als realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung des Anteilsscheines. Diese Regelung ist im gegenständlichen Fall nicht relevant.
3. Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung von inländischen Investmentfonds (OGAW) als übertragende Fonds auf ausländische Fonds (OGAW) als übernehmende Fonds geplant. Dieser Vorgang stellt eine Verschmelzung iSd § 115 iVm §§ 117 bis 126 InvFG 2011 dar. Auf Grund technischer Voraussetzungen und der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme zu Marktwerten ist es nicht möglich, die steuerlichen Anschaffungskosten der Vermögenswerte der übertragenden Fonds in den übernehmenden Fonds fortzuführen. Es kommt daher zur Anwendung der Liquidationsfiktion gemäß § 186 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011. Die Regelungen über die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 werden eingehalten. Der Anteilstausch auf Ebene der Anteilsinhaber erfolgt steuerneutral unter Weiterführung der individuellen steuerlichen Anschaffungskosten, weil eine Verschmelzung iSd §§ 114 bis 127 InvFG 2011 vorliegt.
Wir bitten um Bestätigung unserer Rechtsansicht,
- dass unter einer von der FMA bewilligten Exportverschmelzung iSd § 115 InvFG 2011 eine Verschmelzung gemäß §§ 114 bis 127 InvFG 2011 nach dem Wortlaut des § 186 Abs. 4 erster Satz InvFG 2011 zu verstehen ist. Die in Rz 528 InvFR 2018 geforderte Vergleichbarkeit der Verschmelzung dem Grund nach ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
- dass es für die Vergleichbarkeit der Verschmelzung und damit für die Steuerneutralität des Anteilstausches auf Ebene der Anteilsinhaber nicht schädlich ist, wenn die Verschmelzung auf Fondsebene mangels Übernahme der steuerlichen Anschaffungskosten zur steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven führt (Liquidationsfiktion nach § 186 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011).
- in eventu, dass bei der vorliegenden grenzüberschreitenden Verschmelzung von inländischen OGAW auf ausländische OGAW eine vergleichbare Verschmelzung vorliegt.
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Rechtsansicht, dass eine von der FMA bewilligte Exportverschmelzung gemäß § 115 InvFG 2011 als Verschmelzung im Sinne des § 186 Abs. 4 erster Satz InvFG 2011 zu qualifizieren ist. Folglich führt eine solche Verschmelzung zu keinem steuerpflichtigen Anteilstausch, selbst wenn die Verschmelzung auf Fondsebene mangels Übernahme der steuerlichen Anschaffungskosten zur steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven führt (Liquidationsfiktion nach § 186 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011); siehe dazu InvFR 2018 Rz 526 ff. Eine allfällige Altbestandseigenschaft der Anteilscheine gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 geht daher durch eine solche Verschmelzung nicht verloren.