Information des BMF zu Änderungen bei der Forschungsprämie durch die Novelle der FoPV, BGBl II Nr. 302/2025
Information vom 23.1.2026
Mit BGBl. II Nr. 302/2025 (veröffentlicht am 18.12.2025) wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) geändert. Eine umfassende Darstellung dieser Änderungen wird in den Forschungsprämienrichtlichtlinien 2026 (FoPR 2026) erfolgen. Im Folgenden sollen die Änderungen kurz erläutert werden:
1. Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung für die Forschungsprämie (§ 1 Abs. 1 FoPV)
In § 1 Abs. 1 FoPV wird geregelt: Soweit sich aus der FoPV nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie (FoP) maßgebend.
Das bedeutet:
- Ein Forschungsaufwand, der steuerlich eine Betriebsausgabe darstellt, ist mit dem steuerlich maßgebenden Wert anzusetzen.
- Steuerliche Abzugsverbote (z.B. § 20 Abs. 1 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 KStG 1988) gelten auch für die FoP.
- Bei der Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte (z.B. hinsichtlich der AfA) sind auch für die FoP maßgebend
- Nur tatsächliche Betriebsausgaben sind für die FoP maßgeblich (somit insbesondere nicht der Investitionsfreibetrag).
Das gilt für alle offenen Fälle.
Davon abweichend gilt für FoP-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie (z.B. nach § 299 BAO), die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, eine Besonderheit: Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 EStG 1988 bzw § 12Abs. 1 KStG 1988 sind bei in diesem Zeitraum gestellten Anträgen für die FoP nicht maßgeblich. Diese Ausnahme stellt eine Vertrauensschutzregelung dar, weil der VwGH im Erkenntnis vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 (veröffentlicht im RIS am 4.11.2025) zu erkennen gegeben hatte, dass die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 KStG 1988 für die Forschungsprämie nicht gelten.
2. „Unmittelbare Investitionen“ (§ 1 Abs. 2 und 2a FoPV)
Die Vorgangsweise bei „unmittelbaren Investitionen“ wird umfassend geregelt.
Unmittelbare Investitionen liegen vor, wenn die Investitionen direkt der FuE zuzuordnen sind. Andernfalls sind Investitionen im Rahmen von Gemeinkosten (über eine AfA-Tangente) zu berücksichtigen; diesbezüglich ändert sich nichts.
Bei nachhaltiger Nutzung einer unmittelbaren Investition für FuE-Zwecke können (einmalig) die Gesamtaufwendungen in die Bemessungsgrundlage der FoP aufgenommen werden. Alternativ oder bei nicht durchgehend nachhaltiger Nutzung kann bei abnutzbaren Investitionen (jährlich) eine (anteilige) AfA (entsprechend dem jeweiligen FuE-Nutzungseinsatz) geltend gemacht werden.
Für die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gilt:
- Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung für FuE eingesetzt wird. Wird ein früher angeschafftes, hergestelltes oder eingelegtes Wirtschaftsgut erstmalig für FuE-Zwecke verwendet, ist der Buchwert maßgebend.
- Zum Zeitpunkt des erstmaligen FuE-Einsatzes muss sorgfältig eingeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, im sog. „Nachhaltigkeitszeitraum“ durchgehend FuE-Zwecken zu dienen.
- Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (monatsweise Betrachtung), höchstens aber zehn Wirtschaftsjahre. Nur allfällige Änderungen der FuE-Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum können eine spätere Berichtigung auslösen (siehe Punkt e).
- Der jeweils maßgebende Wert (Punkt a) ist entsprechend jenem Nutzungseinsatz zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsgut im gesamten Nachhaltigkeitszeitraum FuE-Zwecken dienen wird (wird ein angeschafftes Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum z.B. zu 70% für FuE-Zwecke und zu 30% für die Produktion eingesetzt, stellen 70% der Anschaffungskosten die Gesamtaufwendungen dar).
- Eine Berichtigung hat zu erfolgen, wenn das Ausmaß der tatsächlichen FuE-Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen FuE-Nutzung um mehr als 25% (bezogen auf das bisher berücksichtigte Nutzungsausmaß) abweicht oder die Nutzung für FuE-Zwecke im Nachhaltigkeitszeitraum beendet wird. Ist die Änderung oder der Wegfall der Nutzung das Ergebnis einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit (z.B. höhere Gewalt), ist keine Berichtigung vorzunehmen.
Für die Berichtigung gilt:- Die Berichtigung hat grundsätzlich durch einen Prämienzuschlag (bei Erhöhung des Nutzungsausmaßes von mehr als 25%) oder Prämienabschlag (bei Verminderung des Nutzungsausmaßes von mehr als 25% oder Beendigung der FuE-Nutzung) zu erfolgen.
- Die Höhe des Prämienzuschlages/-abschlages ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage mal dem Prämiensatz.
- Der Prämienzuschlag/-abschlag ist grundsätzlich mit der Prämie für das laufende Wirtschaftsjahr zu verrechnen (Prämienzuschlag erhöht die Prämie, Prämienabschlag vermindert sie).
- Ist der Abschlag höher als die Prämie für das laufende Jahr (Änderungsjahr) oder wird für dieses Jahr keine Prämie berücksichtigt, ist die Korrektur im Jahr der Investition durch einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO iVm § 295a BAO vorzunehmen.
- Wird die Nutzung für FuE-Zwecke vor Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums beendet, sind die Gesamtaufwendungen dem Prämienabschlag zugrunde zu legen; dabei ist jedoch ein Prämienzuschlag für die (anteilige) AfA der Jahre der FuE-Nutzung gegenzurechnen, sodass nur der saldierte Betrag als Abschlag zu berücksichtigen ist.
Beispiel:
Für eine im Jahr 1 angeschaffte Maschine mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 Euro wird für den Nachhaltigkeitszeitraum (10 Jahre) eine FuE-Nutzung von 70% geschätzt. Die Gesamtaufwendungen betragen 70.000 Euro (100.000 Euro * 70%) und werden bei der Prämie des Jahres 1 berücksichtigt. Darauf entfällt eine Prämie von 9.800 Euro (70.000 Euro * 14%).
Zu Beginn des Jahres 6 wird geschätzt, dass im restlichen Nachhaltigkeitszeitraum die FuE-Nutzung nur mehr 30% betragen wird. Dementsprechend beträgt die FuE-Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum insgesamt 50% (5 Jahre * 70% und 5 Jahre * 30%). Bezogen auf die bisher zugrunde gelegten 70% (= 70.000 Euro Bemessungsgrundlage) bedeutet ein FuE-Nutzungseinsatz von 50% (= 50.000 Euro Bemessungsgrundlage) eine Änderung von mehr als 25%. Es ist daher ein Prämienabschlag zu berechnen: 20.000 Euro (Bemessungsgrundlagendifferenz) * 14% = 2.800 Euro.
Die Forschungsprämie für das Jahr 6 beträgt 2.000 Euro: Der Abschlag ist insoweit damit zu verrechnen; für das Jahr 6 beträgt die Prämie somit 0 Euro. Die Prämie für das Jahr 1 ist gemäß § 201 BAO iVm § 295a BAO neu festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage ist um den Betrag zu erhöhen, der einer Prämie von 800 Euro entspricht. Das sind 5.714,29 Euro (5.714,29 * 14% = 800). Aus der Änderung der Prämie für das Jahr 1 resultiert eine Nachforderung von 800 Euro.
Die Änderung der Bemessungsgrundlage von insgesamt 20.000 Euro wurde somit im Umfang von 14.285,71 Euro (= Prämie von 2.000) durch den Prämienabschlag bei der Prämie des Jahres 6 und im Umfang von 5.714,29 Euro (= Prämie von 800 Euro) durch die Änderung der Prämie des Jahres 1 berücksichtigt.
- Die Änderung gilt für Prämien ab 2026. Die Notwendigkeit einer Berichtigung ist somit erstmals 2027 für Investitionen, die bei Prämien der Jahre ab 2026 berücksichtigt wurden, zu prüfen.
3. „Marktnahe FuE“ (Anhang I, Teil B, Z 7a FoPV)
In den Anhang I FoPV (Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen) wird eine Z 7a betreffend „marktnahe FuE“ eingefügt:
- Diese liegt dann vor, wenn Produkte oder Materialien nach Vornahme der FuE-Aktivitäten, für die sie verwendet werden, ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet werden.
- In solchen Fällen sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die allein durch die FuE und nicht auch durch die kommerzielle Verwertung veranlasst sind.
Das bedeutet: Material und Rohstoffe, die (auch) für FuE eingesetzt werden, dürfen insoweit nicht für die FoP berücksichtigt werden, als daraus Produkte entstehen, die ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden. In solchen Fällen ist nur der allein durch die FuE veranlasste Aufwand für die FoP maßgebend.
Das gilt für Forschungsprämien der Jahre ab 2026.
4. Forschungsprojekte in Forschungsschwerpunkten (Anhang III, Teil A, Punkt 3.1.6 FoPV)
In der FoPV wird verankert: Werden Forschungsprojekte zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst, muss der FFG im Rahmen der Anforderung des Jahresgutachtens die Anzahl der im Schwerpunkt erfassten Projekte bekannt gegeben werden. Das betrifft nur Anforderungen von FFG-Jahresgutachten für Prämien ab 2026.