Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025
 

Am 16. Oktober 2025 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025) in Begutachtung versendet. Die Begutachtung endete am 3. November 2025.

Hauptgesichtspunkte

Ziele

  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

Maßnahmen

Mit dem AbgÄG 2025 soll zum einen ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols geleistet werden. Zum anderen soll die Verwaltung spürbar vereinfacht, sowie effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden und die Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit gestärkt werden. Insbesondere folgende Maßnahmen wurden mit dem AbgÄG 2025 umgesetzt:

  • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte
  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
  • Anpassungen und Pauschalierungen im Bereich der Gebühren
  • Verankerung der inflationsangepassten Beträge nach der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988
  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes für beschränkt Steuerpflichtige bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen iZm dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages

Parlamentarisches Verfahren

Einlangen Nationalrat: 18. November 2025

Ausschussberatung Nationalrat: Im Finanzausschuss am 2. Dezember 2025 mit Stimmenmehrheit beschlossen

Plenarberatung Nationalrat: Abänderungsantrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen (AA-36) angenommen. Regierungsvorlage vom Nationalrat in der Sitzung am 10. Dezember in dritter Lesung angenommen

Einlangen Bundesrat: 11. Dezember 2025

Ausschussberatung Bundesrat: Im Finanzausschuss des Bundesrates wurde am 16. Dezember 2025 mehrheitlich beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben

Plenarberatung Bundesrat: Mehrheitlicher Beschluss am 18. Dezember 2025, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben

Weiterführende Informationen

BGBl. I Nr. 97/2025
Parlament

Regierungsvorlage

Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung

Begutachtungsentwurf

Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung