Zuständigkeiten, Verfahren und Strafbestimmungen

Anwendung der Bundesabgabenordnung (BAO)

Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (umfasst unter anderem das NEHG 2022) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Strafbestimmungen

Um die Wirksamkeit und Durchsetzung des NEHG 2022 zu gewährleisten, befinden sich im Gesetz mehrere Strafbestimmungen.

Finanzvergehen

Ein Finanzvergehen begeht, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 NEHG 2022 nach dem 30. September 2022 Energieträger ohne Registrierung in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50.000 Euro und bei grob fahrlässiger Begehung 25.000 Euro beträgt.

Finanzordnungswidrigkeiten

Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2 NEHG 2022) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5 NEHG 2022) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
  • einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1 NEHG 2022) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2 NEHG 2022) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4 NEHG 2022) unterlässt oder nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1 NEHG 2022) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2 NEHG 2022) unterlässt;
  • den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4 NEHG 2022) nicht nachkommt;
  • den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1 NEHG 2022) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1 NEHG 2022) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 NEHG 2022 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Finanzordnungswidrigkeit ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Erhöhter Zertifikatspreis

Der erhöhte Zertifikatspreis beträgt das Doppelte des Zertifikatspreises nach § 10 NEHG 2022. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate laut Treibhausgasemissionsbericht abzugeben.

Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, wird eine Schätzung der Treibhausgasemissionen durch die Behörde vorgenommen. Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis.

Zuständigkeit

Aufgrund der bestehenden Nähe zu den Energieabgaben obliegt die Abwicklung des NEHG 2022 der Finanzverwaltung. Zuständig ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als eigenständige Einheit im Zollamt Österreich.

Hotline

Bei Fragen zum Verfahren können Sie sich an das Amts für nationalen Emissionszertifikatehandel wenden.

Sie erreichen das AnEH unter folgender Nummer:
+43 (0)50 233 560 555 (Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Letzte Aktualisierung: 18. Februar 2026