EU-ETS 1 Befreiung in der Überführungsphase (ab 2025)
EU-ETS 1 Anlagen sind bereits von einer Treibhausgas-Bepreisung durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) erfasst. Um eine Doppelbelastung für diese Anlagen durch das NEHG 2022 zu verhindern, sind Energieträger, die in solchen Anlagen verwendet werden, vom NEHG 2022 befreit.
Damit besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem NEHG 2022, sofern die Befreiung in Anspruch genommen wird. In der Konsequenz wird dadurch sichergestellt, dass nur jene Treibhausgasemissionen dem NEHG 2022 unterliegen, die nicht vom EU-ETS 1 erfasst werden. Die genaue Ausgestaltung der Befreiung ist in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-ETS 1 im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS BV) festgelegt.
Registrierung EU-ETS Anlage
Damit EU-ETS 1 Anlagen die Befreiung des NEHG in Anspruch nehmen können, ist eine Registrierung der EU-ETS 1 Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS erforderlich. Nach der erfolgten Registrierung im NEIS wird Ihnen von der zuständigen Behörde eine NEIS-Registrierungsnummer mitgeteilt.
Der Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage hat hinsichtlich Befreiung zwei Möglichkeiten:
EU-ETS 1 Anlagen können gemeinsam mit dem Handelsteilnehmer eine Vorabberücksichtigung vornehmen. In diesem Fall wird ohne CO2-Bepreisung nach dem NEHG geliefert. Alternativ dazu kann die Befreiung nachträglich durch den Inhaber der EU-ETS-1 Anlage berücksichtigt werden.
Vorabberücksichtigung des EU-ETS (§§ 15 ff. NEHG-EU-ETS BV)
Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS 1 Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage vor Bezug der Energieträger nur eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass in der Überführungsphase die Vorauszahlungen auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 NEHG 2022 ermittelt werden. Daher sind in der Gesamtmenge des Überwachungsplans die Liefermengen an EU-ETS 1 Anlagen mit Verwendungsabsichtserklärung unbeachtlich. Die Lieferung an die EU-ETS 1 Anlage kann dann ohne CO2 Bepreisung nach NEHG erfolgen. Für Handelsteilnehmer besteht daher ab der Überführungsphase kein Risiko der Nachverrechnung.
Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
Bestätigung der befreit gelieferten Mengen
Für jene EU-ETS 1 Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 NEHG-EU-ETS BV nachzuweisen.
Der Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage hat die zweckgemäße Verwendung bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS 1 Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben.
Werden die vorabberücksichtigten Energieträger gelagert, sind auch die Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen und zu übermitteln.
Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldung gemäß § 9 EZG 2011 (inkl. zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung) und der Bericht nach Art. 75v Abs. 2 MRR mit den Angaben gemäß Anhang Xa MRR über die Lieferung der befreiten Energieträger im NEIS hochzuladen.
In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS 1 Anlage weiters zu bestätigen, dass für die angegebene Menge an Energieträgern
- keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
War die Verwendung der Energieträger bis zur in § 21 Abs. 1 NEHG-EU-ETS BV festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
Tipp
Sofern Sie EU-ETS 1 Anlagen unbepreist beliefern, ist zwingend auf eine korrekte Zuordnung der jeweiligen EU-ETS 1 Anlage sowie der tatsächlich gelieferten und verbrauchten Mengen zu achten. Insbesondere ist eine Übereinstimmung (Matching) mit den Angaben in Anhang Xa des EU-ETS 1 Emissionsberichts sicherzustellen.
Erfolgt eine unbepreiste Belieferung einer EU-ETS 1 Anlage unter Einschaltung eines Zwischenhändlers, sind Sie als Handelsteilnehmer mit den entsprechenden Liefermengen in Anhang Xa der betreffenden EU-ETS 1 Anlage zu erfassen. Eine Eintragung des Zwischenhändlers hat in diesem Zusammenhang nicht zu erfolgen. Voraussetzung für eine unbepreiste Lieferung ist das Bestehen eines ordnungsgemäßen und belastbaren Datenaustauschs zwischen den beteiligten Parteien. Darüber hinaus wird empfohlen, eine vertragliche Partnerschaft zwischen dem Handelsteilnehmer und dem Betreiber der EU-ETS 1 Anlage zu begründen, um die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der unbepreisten Lieferung eindeutig zu regeln.
Sollte die Einrichtung einer solchen vertraglichen Partnerschaft nicht möglich sein und erfolgt die bepreiste Belieferung der EU-ETS 1 Anlage mittels Zwischenhändler, besteht für die Anlage in der Überführungsphase weiterhin die Möglichkeit, die entrichtete Bepreisung im Wege der nachträglichen Berücksichtigung zur Rückerstattung anzumelden.
Nachträgliche Berücksichtigung
Mit der nachträglichen Berücksichtigung der Befreiung haben Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage die Möglichkeit, bis zum Ende (31.12.) des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres einen Antrag auf Rückerstattung der bereits verrechneten CO2-Bepreisung nach NEHG 2022 über das NEIS zu stellen.
Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch möglich, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS 1 in Anspruch genommen wurde.
Die nachträgliche Berücksichtigung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS 1 Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.
Für jene EU-ETS 1 Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS 1 Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 NEHG-EU-ETS BV nachzuweisen.
Bestätigung der verwendeten Mengen - Verwendungsbestätigung
Der Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage hat die zweckgemäße Verwendung bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS 1 Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS 1 Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben.
Werden die Energieträger gelagert, sind auch die Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen und zu übermitteln.
Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldung gemäß § 9 EZG 2011 (inkl. zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung) und der Bericht nach Art. 75v Abs. 2 MRR mit den Angaben gemäß Anhang Xa MRR über die Lieferung der befreiten Energieträger im NEIS hochzuladen.
In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage weiters zu bestätigen, dass für die angegebene Menge an Energieträgern
- keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
War die Verwendung der Energieträger bis zur in § 21 Abs. 1 NEHG-EU-ETS BV festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
Vorläufige Sofortberücksichtigung (§ 20 NEHG-EU-ETS BV)
Wurde eine CO2-Bepreisung nach dem NEHG verrechnet, obwohl die Lieferung an eine EU-ETS 1 Anlage erfolgte, und ist die Vorabberücksichtigung technisch nicht machbar, oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann die Möglichkeit der vorläufigen Sofortberücksichtigung genutzt werden. Damit sollen Liquiditätsengpässe der EU-ETS 1 Anlagen verhindert werden. Somit ist eine Überbrückung bis zur möglichen Antragstellung auf nachträgliche Berücksichtigung (frühestens ab dem 1. Mai des folgenden Jahres) gegeben.
Die Antragstellung kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr erfolgen (Juni für Q1, September für Q2, Dezember für Q3, März des Folgejahres für Q4). Festzuhalten ist, dass nur jene Energieträger mittels dieser Variante berücksichtigt werden können, die bereits in der EU-ETS 1 Anlage verwendet wurden.
Bei Inanspruchnahme der vorläufigen Sofortberücksichtigung muss jedenfalls ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt werden. Im Zuge dessen ist auch zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der befreiten Energieträger in einer EU-ETS 1 Anlage eine (Verwendungsbestätigung § 21 NEHG-EU-ETS BV) zu erbringen. Im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist die vorläufig sofortberücksichtigte Befreiungssumme anzurechnen und zu berücksichtigen.
Hinweis
Sollten sich die Eigentümerverhältnisse bei einer EU-ETS 1 Anlage verändern, ist § 19 BAO zu beachten, welcher auch für etwaige Ansprüche aus dem NEHG zur Anwendung kommt. Durch die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge des § 19 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.