Befreiungen und Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind Personen, die eine Befreiung nach dem NEHG 2022 in Anspruch nehmen wollen. Befreiungen nach dem NEHG 2022 sind:

Um eine Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im Online-Portal NEIS notwendig. Handelsteilnehmer, die bereits als solche registriert sind und eine Befreiung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht zusätzlich als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer registrieren. 

Als Rechtsgrundlage für die Befreiungsverfahren nach den Energieabgeben im NEHG dient die NEHG-Durchführungsverordnung.

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer, die nicht Handelsteilnehmer sind

Personen, die keine Handelsteilnehmer sind, können nach der Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer Befreiungen über NEIS beantragen. Dazu kann bei Befreiungen nach den Energieabgaben nach Ablauf des Kalendermonats bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres ein Antrag über NEIS gestellt werden.

Beispiel: Für eine Befreiung, die den Zeitraum März 2025 betrifft, kann ein Antrag auf Befreiung bis 31. Dezember 2026 gestellt werden

Bestehen bereits Steuerbefreiungen im Bereich der Energieabgaben, so werden diese mit den Daten aus den Energieabgaben auch für Zwecke des NEHG 2022 übernommen und im System automatisiert eingespielt.

Hinweis

Haben Sie mittels Formular EGA3 eine Vergütung für c) Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird (§ 3 Abs. 2 Z 4 ErdgasAbgG) beantragt und gutgeschrieben bekommen, darf keine automationsunterstützte Beantragung stattfinden. Nutzen Sie bitte in diesen Fällen die Selbsterklärung, bei der die Korrektur der Eingabedaten möglich ist.
Da Wasserstoff nicht in den Anwendungsbereich des EU-ETS 2 fällt, sondern nur dem NEHG 2022 unterliegt, sollte ab dem Jahr 2025 durch die EU-ETS 2 Methodik keine Weiterverrechnung mehr erfolgen, womit auch Rückerstattungen hinfällig werden.

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer, die Handelsteilnehmer sind

Hat ein Handelsteilnehmer in seinen Selbstberechnungen oder Abgabenerklärungen der Energieabgaben seine Befreiungen berücksichtigt, werden diese Befreiungen auch automatisch für das NEHG 2022 übernommen.

Kann der Handelsteilnehmer Befreiungen bzw. Erstattungen (z.B.: Benzindampfrückgewinnung) geltend machen, ist ab der Überführungsphase eine Berücksichtigung im Zuge des Treibhausgasemissionsberichtes mittels der Überleitungsrechnung möglich. Auch eine Rückerstattung, wie bei reinen Befreiungsmaßnahmenteilnehmern, ist möglich.

Befreiung für EU-ETS-Anlagen

Besondere Regelungen finden sie hier für die Befreiung für EU-ETS-Anlagen
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

Letzte Aktualisierung: 18. Februar 2026