Steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen bei Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Anfragebeantwortung vom 10.03.2026

Es wurde eine Anfrage zum Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2024, Ro 2022/15/0019 eingebracht, da es in der Praxis Unsicherheiten bezüglich der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 insbesondere bei Arbeitskräftegestellungen gibt.
Laut VwGH ist die von einem Unternehmen im Bereich Bau- und Montagetätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 16b 3. Teilstrich EStG 1988) an ihre Mitarbeiter bei einem dauerhaften Einsatz an einem Standort ausbezahlte Aufwandsentschädigung nicht steuerfrei. Da von Anfang an eine regelmäßige Arbeitsstelle vorliegt, fehlt es an der verbundenen Reiseerschwernis.
Diese VwGH-Entscheidung ist nicht auf Fälle der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG (§ 3 Abs. 1 Z 16b 4. Teilstrich EStG 1988) anzuwenden, weil gerade die Arbeitskräfteüberlassung aufgrund ihrer Besonderheiten in einem eigenen Tatbestand geregelt wurde. Damit will der Gesetzgeber auf die besonderen Einsatzbedingungen in dieser Branche eingehen und diese begünstigen.
Es wird um Bestätigung ersucht, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 bei der Arbeitskräftegestellung nach dem AÜG (4. Teilstrich) grundsätzlich unbefristet möglich ist.

Das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2024, Ro 2022/15/0019 betrifft § 3 Abs. 1 Z 16b 3. Teilstrich („Baustellen und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“) EStG 1988. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b 4. Teilstrich („Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988“) EStG 1988 stellt hingegen einen eigenen Tatbestand dar, vgl. Rz 739 LStR 2002, weshalb im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausbezahlt werden können, vgl. Rz 740c LStR 2002.