Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz
Anfragenbeantwortung vom 02.04.2025
Das BFG hat am 19.12.2024 zu RV/3100544/2017 entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 darstellt.
In der Vergangenheit wurde dies im Schrifttum nicht einheitlich gesehen und in der Verwaltungspraxis und Lehre als begünstigt gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Freibetrages behandelt.
Schließt sich das BMF der Rechtsansicht des BFG an und ab wann wird diese Rechtsansicht administriert?
Das BMF teilt die vom BFG zu RV/3100544/2017 vom 19.12.2024 vertretene Rechtsansicht, dass das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 ARG entsprechende Entgelt, kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist. Eine begünstige Behandlung gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist daher allenfalls bis zum 31.12.2024 möglich.
Gemäß § 9 Abs. 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs. 5 ARG hat ein Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs. 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).
Wird gemäß 9 Abs. 5 ARG ein zusätzliches Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt, jedoch kein darüberhinausgehender Zuschlag, dann liegt kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 vor. Denn bereits die Bedeutung des Wortes Zuschlag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind (vgl. VwGH 30.05.2012, 2008/13/0124).