Aktivpension
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und einer älter werdenden Gesellschaft wird es zunehmend entscheidend, vorhandene Arbeitskräftepotenziale besser zu nutzen und Erfahrung länger im Erwerbsleben zu halten. Genau hier setzt das Modell der „Aktivpension“ an. Sie schafft klare Anreize, über das Regelpensionsalter hinaus zu arbeiten:
Ab dem 1. Jänner 2027 werden Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind, sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Steuerrecht finanziell entlastet. Dabei ist sowohl die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter („Zuverdiener/innen“) als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus („Aufschieber/innen“) begünstigt. Dadurch bleibt vom Einkommen deutlich mehr netto übrig.
Mit dem Aktivitätsfreibetrag soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsalter hinaus steuerlich attraktiviert werden.
Nachfolgend finden Sie wichtige steuerliche Informationen zum Aktivitätsfreibetrag.
Alle wichtigen Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
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FAQ – Aktivpension (Aktivitätsfreibetrag)*
Der Aktivitätsfreibetrag gemäß § 105a EStG 1988 ist eine steuerliche Begünstigung (Steuerfreibetrag) für Personen,
- die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben,
- einen Anspruch auf Alterspension haben und
- weiterhin aktiv erwerbstätig sind.
Er vermindert die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer und beträgt bis zu 1.250 Euro pro Monat bzw. 15.000 Euro (12 Monate x 1.250) pro Kalenderjahr.
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt insbesondere von der Höhe des individuellen Einkommens ab. Siehe dazu auch die Berechnungsbeispiele (Punkt 20).
Die Regelungen zum Aktivitätsfreibetrag gelten ab 1. Jänner 2027 und sind auf begünstigte Einkünfte anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden.
Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das inländische gesetzliche Regelpensionsalter wurde erreicht (Punkt 4).
- Es besteht ein Anspruch auf eine Alterspension (Punkt 5).
- Es werden begünstigte Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt (Punkt 6).
Begünstigt sind Personen, die
- den Pensionsantritt aufschieben („Aufschieber/innen“) oder
- bereits Alterspension beziehen und weiterarbeiten („Zuverdiener/innen“).
Für Zuverdiener/innen gelten zusätzliche Voraussetzungen hinsichtlich der Versicherungsmonate (Punkt 7).
Maßgeblich ist das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter. Dieses beträgt für Männer 65 Jahre. Für Frauen gilt bis 2033 das niedrigere, schrittweise ansteigende gesetzliche Regelpensionsalter – Informationen hierzu bietet das Sozialministerium.
Eine vorzeitige Pension, z.B. eine Korridorpension, vermittelt daher noch keinen Anspruch auf den Aktivitätsfreibetrag.
Erfasst sind insbesondere Alterspensionen entsprechend den jeweiligen Bestimmungen folgender Gesetze:
- Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Gleichgestellt sind
- bestimmte Ansprüche gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger,
- Ruhegenüsse nach dem Pensionsgesetz 1965 oder nach vergleichbaren Bestimmungen
- sowie vergleichbare Pensionsansprüche im EU/EWR-Raum.
Auch bei ausländischen Pensionsansprüchen muss das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht worden sein.
Begünstigt sind Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- selbständiger Arbeit,
- Gewerbebetrieb und
- nichtselbständiger Arbeit.
Das Erfordernis einer „aktiven Erwerbstätigkeit“
Begünstigt ist nur eine aktive Tätigkeit bzw. Teilnahme am Erwerbsleben. Nicht begünstigt sind daher insbesondere Pensionseinkünfte.
Keine aktive Tätigkeit (und daher keine Begünstigung) liegt außerdem vor bei
- betrieblichen Versorgungsrenten,
- überwiegend aus Betriebsverpachtung stammenden Einkünften sowie
- Einkünften einer/s kapitalistischen Mitunternehmerin/Mitunternehmers.
Vorrang anderweitiger steuerlicher Begünstigungen
Vom Aktivitätsfreibetrag nicht erfasst sind Einkünfte, soweit sie bereits anderweitig steuerlich begünstigt werden, etwa
- sonstige Bezüge (insbesondere 13. und 14. Gehalt) nach § 67 EStG 1988 oder
- Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 (insbesondere steuerfreie Überstundenzuschläge und steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen).
Ist eine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 EStG 1988 nicht möglich oder wird der Freibetrag gemäß § 68 EStG 1988 überschritten, sind die nicht von der steuerlichen Begünstigung bzw. vom Freibetrag umfassten Teile nach Tarif zu versteuern und können daher im Rahmen des Aktivitätsfreibetrages berücksichtigt werden.
Weitere Ausnahmen
Ausgenommen sind darüber hinaus
- Einkünfte aus Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen, soweit auf diese ein besonderer Steuersatz anwendbar ist sowie
- Einkünfte, auf die Progressionsermäßigungen gemäß § 37 EStG 1988 anwendbar sind.
Zuverdiener/innen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten aufweisen.
Für Männer sind mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erforderlich.
Für Frauen sind es im Jahr 2027 mindestens 408 Monate (34 Jahre); diese Grenze steigt von 2028 bis 2033 jährlich um zwölf Monate auf ebenfalls 480 Monate (40 Jahre) ab 2033.
- 2027: 408 Versicherungsmonate = 34 Jahre
- 2028: 420 Versicherungsmonate = 35 Jahre
- 2029: 432 Versicherungsmonate = 36 Jahre
- 2030: 444 Versicherungsmonate = 37 Jahre
- 2031: 456 Versicherungsmonate = 38 Jahre
- 2032: 468 Versicherungsmonate = 39 Jahre
- ab 2033: 480 Versicherungsmonate = 40 Jahre
Für Frauen soll hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abgestellt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben wurde. Damit wird auf den zeitlich günstigeren, früheren Zeitpunkt abgestellt und verhindert, dass sich durch das Aufschieben der Pension die Anzahl der notwendigen Versicherungsmonate laufend erhöht.
Zu den Versicherungszeiten zählen neben Beitragszeiten etwa auch Kindererziehungszeiten, Zeiten des Präsenzdienstes oder nachgekaufte Versicherungszeiten. Auch bestimmte vergleichbare Zeiten bei Versorgungseinrichtungen bzw. im EU/EWR-Raum können berücksichtigt werden, wenn diese nachgewiesen werden.
Ja, eine Kombination von Aktivitätsfreibetrag und Teilpension gemäß § 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ist möglich. Diesfalls entfällt für die Dauer der Teilpension das Erfordernis der Mindestversicherungszeiten.
Der Freibetrag beträgt höchstens 1.250 Euro für jeden Monat, in dem begünstigte Einkünfte erzielt werden. Bei zwölf begünstigten Monaten beträgt der Höchstbetrag 15.000 Euro.
Der Freibetrag kann jedoch nicht höher sein als die insgesamt erzielten begünstigten Einkünfte.
Beispiel: Wer in neun Monaten eines Jahres einer begünstigten Tätigkeit nachgeht, kann höchstens 9 × 1.250 Euro = 11.250 Euro geltend machen.
Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt pro Steuerpflichtiger/m und Monat, nicht pro Tätigkeit.
Wer beispielsweise gleichzeitig unselbständig beschäftigt und selbständig tätig ist, erhält daher nicht zweimal 1.250 Euro. Im Rahmen der Veranlagung werden die verschiedenen begünstigten Einkünfte zusammengefasst; eine Aufteilung des Freibetrags auf die einzelnen Einkunftsquellen ist nicht erforderlich.
Beispiel: Eine Pensionistin arbeitet von April bis Dezember unselbständig und zusätzlich ab September gewerblich. Trotz der zusätzlichen gewerblichen Tätigkeit stehen für April bis Dezember insgesamt neun Monatsfreibeträge, somit 11.250 Euro, zu.
Auch betriebliche Einkünfte (selbständige bzw. betriebliche Einkünfte sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) aus einer aktiven Erwerbstätigkeit sind begünstigt.
Der Freibetrag steht grundsätzlich für jeden Monat zu, in dem der betreffende Betrieb aufrecht ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Indizien für einen aufrechten Betrieb können etwa
- eine nach außen erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsleben,
- die Zahlung verpflichtender Sozialversicherungsbeiträge oder
- eine aktive, nicht ruhend gestellte Kammermitgliedschaft sein.
Bei betrieblichen Einkünften ist der Aktivitätsfreibetrag in der Steuererklärung zu beantragen; auch der Zeitraum der begünstigten Tätigkeit ist anzugeben.
Ja. Arbeitnehmer/innen können den Aktivitätsfreibetrag bereits bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber berücksichtigen lassen.
Dafür ist mit dem Formular E35 bzw. elektronisch zu erklären, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das Formular E35 ist in der Formulardatenbank des BMF zu finden. Die erforderlichen Nachweise, z.B.
- ein Versicherungsdatenauszug,
- eine Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle oder
- ein Pensionskontoauszug (siehe Informationen zum Pensionskonto)
sind vorzulegen.
Der Aktivitätsfreibetrag ist stets für volle Monate zu berücksichtigen – erstmals ab dem Monat, in dem begünstigte Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden und alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis für Arbeitgeber/innen: Die/Der Arbeitgeberin/Arbeitgeber haftet nach § 82 EStG 1988 wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers hinsichtlich der Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages nur dann für eine falsch berechnete Lohnsteuer, wenn offensichtlich eine unrichtige (unplausible) Erklärung der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurde.
Übersteigen die begünstigten laufenden Einkünfte 1.250 Euro, wird grundsätzlich nur der darüberliegende Betrag der Lohnsteuer unterzogen.
Bei begünstigten laufenden Einkünften bis 1.250 Euro reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage insoweit auf null.
Bei „Zuverdienerinnen/Zuverdienern“ mit nichtselbständigen Einkünften kommt es insbesondere dann zu einer Pflichtveranlagung, wenn der Zuverdienst über dem monatlichen Aktivitätsfreibetrag (1.250 Euro) liegt oder der Aktivitätsfreibetrag zu Unrecht bzw. in zu hoher Höhe berücksichtigt wurde.
Dies gilt etwa auch, wenn der Freibetrag im gleichen Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern insgesamt zu hoch angesetzt wurde.
Weitere Informationen zur Pflichtveranlagung bietet nachfolgende Übersicht: ArbeitnehmerInnenveranlagung Überblick
Für betriebliche Einkünfte gelten daneben die allgemeinen Veranlagungsvorschriften. Eine Steuererklärungspflicht besteht daher insbesondere, wenn der Gewinn aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs vorgenommen wird oder die gesetzliche Einkommensgrenze für die Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 übersteigt.
Weitere Informationen zur Steuererklärungspflicht bietet nachfolgende Übersicht: Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerveranlagung
Bei „Zuverdienerinnen/Zuverdienern“, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, steht grundsätzlich kein Verkehrsabsetzbetrag zu, da die pensionsauszahlende Stelle ohnehin den Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt.
Das Pendlerpauschale steht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen weiterhin zu.
Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht „Zuverdienerinnen/Zuverdienern“ außerdem der Freibetrag für sonstige Bezüge von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht (doppelt) zu – dieser wird nämlich bereits von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt.
Der Aktivitätsfreibetrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, höchstens jedoch in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.
Er verändert daher nicht die Höhe der einzelnen Einkünfte und ersetzt auch keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Diese werden weiterhin bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte berücksichtigt.
Grundsätzlich ja. Für den Aktivitätsfreibetrag besteht keine allgemeine Voraussetzung, dass die Tätigkeit vollversicherungspflichtig sein oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss.
Eine Vollversicherungspflicht ist lediglich für einen besonderen Übergangsfall (Punkt 18) vorgesehen.
Eine Sonderregel gilt für Personen, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten, aber die erforderlichen Versicherungsmonate (Punkt 7) nicht erreicht haben.
Diese können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – den Aktivitätsfreibetrag trotzdem in Anspruch nehmen, sobald sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen (somit über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum erzielt haben, welcher mindestens der Differenz der fehlenden Versicherungsmonate entspricht.
Nein. Arbeitnehmer/innen können ihn bereits über die Lohnverrechnung geltend machen. Der Aktivitätsfreibetrag muss (schriftlich) mit dem Formular E35 [Formulardatenbank des BMF] bzw. elektronisch beantragt werden.
Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag in der Steuererklärung gestellt werden.
Hinweis: Die nachfolgenden Beispiele stellen sowohl die finanzielle Entlastung im Bereich des Steuerrechts als auch im Bereich der Sozialversicherung auf Basis der Rechtslage für das Jahr 2027 dar.
Beispiel 1: Krankenpfleger mit geringem Zuverdienst
Ein Krankenpfleger ist bereits in Pension und erhält eine Bruttopension von 1.700 Euro monatlich. Weil er weiter gebraucht wird und freiwillig unterstützen möchte, arbeitet er in geringem Ausmaß weiter – etwa rund fünf Stunden pro Woche. Dadurch verdient er zusätzlich 500 Euro pro Monat.
Durch die Aktivpension wird er jährlich um 1.539 Euro profitieren.
Würde er seinen Pensionsantritt aufschieben und stattdessen weiter voll arbeiten, etwa mit einem Bruttoeinkommen von 3.200 Euro monatlich, läge sein jährlicher Vorteil bei 6.808 Euro.
Beispiel 2: Verkäuferin in Teilzeit
Eine Verkäuferin erhält eine Bruttopension von 2.000 Euro monatlich. Sie arbeitet nach dem Regelpensionsalter freiwillig weiter – etwa in Teilzeit – und verdient dadurch zusätzlich 2.000 Euro pro Monat.
Durch die Aktivpension ergibt sich für sie ein jährlicher Vorteil von 7.648 Euro.
Würde sie den Pensionsantritt aufschieben und insgesamt 4.000 Euro brutto monatlich verdienen, beliefe sich die jährliche Entlastung auf 7.218 Euro.
Beispiel 3: Industriearbeiter mit moderatem Zuverdienst
Ein Industriearbeiter erhält eine Bruttopension von 2.400 Euro monatlich. Er bleibt seinem Betrieb erhalten und arbeitet in reduziertem Ausmaß weiter – etwa rund 12 Stunden pro Woche. Dadurch verdient er zusätzlich 1.250 Euro pro Monat.
Die Aktivpension bringt ihm einen jährlichen Vorteil von 6.079 Euro.
Als Aufschieber mit einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro monatlich würde die Entlastung 7.218 Euro pro Jahr betragen.
Beispiel 4: Büroangestellte mit höherem Zuverdienst
Eine Büroangestellte erhält eine Bruttopension von 3.000 Euro monatlich und arbeitet nach dem Regelpensionsalter weiterhin in größerem Ausmaß – etwa rund 30 Stunden pro Woche. Dadurch verdient sie zusätzlich 3.000 Euro pro Monat.
Durch die Aktivpension wird sie jährlich mit 8.284 Euro profitieren.
*entsprechend dem Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2026; vorbehaltlich der weiteren parlamentarischen Beschlussfassung.