Bearbeitungsgebühr (Union Handling Fee - UHF) und  Angabe von Produktkennungen (Product Identifier – PID)
mit 1. November 2026

Bearbeitungsgebühr (Union Handling Fee - UHF)
Der Artikel 20 des neuen Zollkodex der Union VO (EU) 2026/2108 (nUZK) sieht eine Bearbeitungsgebühr (UHF) pro Warenposition vor, die zur Abgeltung des Aufwands der Zollbehörden für die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung zum freien Verkehr von Waren im Fernverkauf zu erbringen sind, dient.
Mit der Delegierten VO (EU) 2026/2152 wurde die Höhe der UHF mit 2 EUR festgelegt.
Die UHF findet ab 01.11.2026 Anwendung

Produktkennungen (Product Identifier – PID)
Zudem sind ab 01.11.2026 für Waren des Fernverkaufs in der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr die Händler-PID, die nicht standardisierte Hersteller-PID sowie eine allfällige standardisierte Hersteller-PID oder die Ausnahme, dass eine standardisierte Hersteller-Produktkennung nicht existiert, anzugeben.
Hinweis:
Sind die „Händler-Produktkennung“ und/oder auch die „nicht-standardisierte Hersteller-Produktkennung“ nicht verfügbar bzw. nicht bekannt, kann bis auf weiteres anstelle einer falschen Nummer oder von nicht zulässigen Zeichen der Vermerk „unbekannt“, „nicht verfügbar“ oder z.B. auch „Not applicable“ eingetragen werden.

 

1. Bearbeitungsgebühr (Union Handling Fee - UHF)

Der Artikel 20 des neuen Zollkodex der Union VO (EU) 2026/2108 (nUZK) sieht eine Bearbeitungsgebühr (UHF) pro Warenposition vor, die zur Abgeltung des Aufwands der Zollbehörden für die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung zum freien Verkehr von Waren im Fernverkauf zu erbringen sind, dient.

Mit der Delegierten VO (EU) 2026/2152 wurde die Höhe der UHF mit 2 EUR festgelegt.

Die UHF findet ab 01.11.2026 Anwendung.

„Pro Warenposition“ bedeutet beispielsweise, dass bei einer Sendung die 3 Paar Sportschuhe aus Kunststoff, 5 T-Shirts und 2 Blusen aus Baumwolle enthält, die jeweils gleich tarifieren und in der Zollanmeldung daher in 3 Warenpositionen erklärt werden (6402 1900 00, 6109 1000 10, 6206 30000 90) eine UHF von insgesamt 6 Euro zur erheben ist. Somit wird die UHF, analog dem 3 Euro Zoll, pro erklärter Warenposition berechnet.

Die Erhebung der UHF erfolgt, sofern die Waren zum freien Verkehr überlassen werden, mittels Abgabenart „F00“ über das Zahlungsaufschubkonto, welches in der Zollanmeldung erklärt wird und ist mit den übrigen Abgaben spätestens am 15. des Folgemonats zu entrichten.

Für die UHF ist keine Erstattung vorgesehen.

1.1. Schuldner der UHF

Schuldner der UHF ist der Zollschuldner und im Falle, dass keine Überlassung erfolgt, jene Person die Zollschuldner gewesen wäre. Somit ist der Anmelder grundsätzlich Schuldner der UHF.

1.2. Keine Überlassung zum freien Verkehr

Können die Waren nicht zum freien Verkehr überlassen werden und wird die Zollanmeldung daher für ungültig erklärt, erfolgt die Einhebung der UHF monatlich mittels gesonderten Bescheides durch das Zollamt Österreich.

1.3. Fernverkauf

Maßgeblich für den Erhebungstatbestand der UHF ist, dass es sich um Sendungen im Fernverkauf im Sinne von Art. 14 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/112 (MwStSystRL) handelt.
D.h. es muss ein sogenanntes „Business to Consumer“ (B2C) Fernabsatz-Geschäft vorliegen, was bei Internet-Bestellung durch Privatpersonen üblicherweise der Fall ist.
Gewerbliche Geschäfte (B2B) oder Sendungen von Privat an Privat (C2C) sind daher von der UHF grundsätzlich nicht betroffen.

WICHTIG:
Liegt ein Fernverkauf vor, so ist die UHF unabhängig vom Wert der Sendung zu erheben.

1.4. Codierungen in der Zollanmeldung

Bei allen Einfuhranmeldungen zur Überlassung zum freien Verkehr von Waren im Rahmen des Fernverkaufs ist einer der beiden nachstehenden Dokumentenarten-Codes (e-zoll) bzw. Additional Reference (ACCS-AIS) anzugeben

  • „Y126“ – Waren, die im Fernverkauf verkauft werden
  • „2NEC“ - Waren, die nicht im Fernverkauf verkauft werden

2. Produktkennungen (Product Identifier – PID)

Für Waren des Fernverkaufs sind die Händler-PID, die nicht standardisierte Hersteller-PID sowie eine allfällige standardisierte Hersteller-PID oder die Ausnahme, dass eine standardisierte Hersteller-Produktkennung nicht existiert, anzugeben.

Für die Angabe der PID‘s in der Zollanmeldung sind folgende Dokumentenarten-Codes (in e-zoll) bzw. Supporting Documents und Additional Reference (im ACCS-AIS) vorgesehen:

  • C127 – Händler-Produktkennung - verpflichtend
    ist eine von einem Online-Verkäufer, einem Marktplatz oder einer Plattform zugewiesene Produktkennung
  • C128 – Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung - verpflichtend
    ist eine Produktkennung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen wird und nicht auf international anerkannten Normen beruht
  • C129 – Standardisierte Hersteller-Produktkennung – sofern vorhanden
    ist eine Produktkennung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen wird und auf international anerkannten Normen beruht oder
  • Y081 – Für das angegebene Produkt existiert keine standardisierte Herstellerproduktkennung

2.1. Zulässige Kombinationen in der Zollanmeldung

Standardisierte Hersteller-PID bekannt

C127 + C128 + C129

Standardisierte Hersteller-PID NICHT bekannt

C127 + C128 + Y081

Hinweis: Bei Waren, für die grundsätzlich eine Zusammenfassung zu einer Warenposition zulässig ist, kann dies auch iZm mit den PID’s vorgenommen werden, sofern für alle Waren die gleich tarifieren, auch dieselbe oa. Kombination für die Angabe der PID‘s vorgesehen ist.

Beispiel:
3 Paar Sportschuhe aus Kunststoff – alle Tarifnummer: 6402 1900 00
Bei 2 Paaren (Marke: Adidas + Puma) ist die standardisierte Hersteller-PID vorhanden, bei 1 Paar (Marke: „No-Name“) nicht.

Position 1 – 6402 1900 00 (2 Paar Sportschuhe: 1x Adidas, 1x Puma)

  • Y126 (Fernverkauf)
  • C127 – CS24-4711
  • C128 – BIC-123
  • C129 – EAN-123456789
  • C127 - CS24-4712
  • C128 - WEDO -456
  • C129 - EAN-456789012

Position 2 – 6402 1900 00 (1 Paar Sportschuhe: „No-Name“)

  • Y126 (Fernverkauf)
  • C127 - CS24-4713
  • C128 - XYZ-4711
  • Y081

Die Angabe der Produktkennungen ist ab 01.11.2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen verpflichtend und wird mittels Prüfungen in e-zoll bzw. ACCS-AIS eingefordert.

2.2. Übergangsregelung (lt. IT-Newsletter vom 28.10.2026)

Sind die „Händler-Produktkennung“ und/oder auch die „nicht-standardisierte Hersteller-Produktkennung“ nicht verfügbar bzw. nicht bekannt, kann bis auf weiteres anstelle einer falschen Nummer oder von nicht zulässigen Zeichen der Vermerk „unbekannt“, „nicht verfügbar“ oder z.B. auch „Not applicable“ eingetragen werden.

Zusätzlicher Hinweis:
Die PID’s sind zudem - auch bis auf weiteres - unabhängig vom Wert der Sendung im Fernverkauf anzugeben, da im Anhang B zur UZK-DA derzeit keine Wertgrenze vorgesehen ist.

3. Rechtliche Grundlagen + Leitfaden der Europäischen Kommission