Information zu den Änderungen bei der Vergütung der Normverbrauchsabgabe (§ 12a NoVAG 1991) und zur neuen Verminderung der NoVAG (§ 12b NoVAG 1991) bei vorübergehender Verwendung im Inland ab 1. Juli 2026 Zweifelsfragen § 12a und § 12b NoVAG 1991
Im Folgenden finden sich Ausführungen zu ausgewählten Fragestellungen im Zusammenhang mit den Änderungen bei der Vergütung der Normverbrauchsabgabe (§ 12a NoVAG 1991) und zur neuen Verminderung der NoVA (§ 12b NoVAG 1991) bei vorübergehender Verwendung im Inland ab 1. Juli 2026.
Änderung der Vergütung der NoVA (§ 12a NoVAG 1991 idF BGBl I Nr. 98/2025)
Folgende Nachweise bzw. Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
- Eine Vergütung ist nur auf Antrag, welcher innerhalb von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes (Lieferung bzw. Verbringung des abgemeldeten Kraftfahrzeuges ins Ausland) beim Finanzamt Österreich gestellt werden kann, möglich.
- Für die Inanspruchnahme der Vergütung ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt (bspw. Bestätigung einer Anmeldung im Ausland, Ausweiskopie des Käufers, Kaufvertrag und Rechnung, etc.) (siehe Rz 1267 KfzBStR 2021).
- Die Abmeldung im Inland ist durch Vorlage der Abmeldebestätigung nachzuweisen. Der Zeitpunkt der Abmeldung im Inland ist zudem maßgeblich für die Ermittlung, ob eine vorübergehende Verwendung im Inland vorliegt.
- Das Kraftfahrzeug darf bloß vorübergehend im Inland verwendet worden sein. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr. Das Kraftfahrzeug darf daher bei Abmeldung im Inland nicht „älter“ als vier Jahre sein.
- Maßgeblich ist das Datum der weltweiten Erstzulassung sowie der Abmeldung im Inland.
- Vorherige Zulassungen im Ausland sind damit jedenfalls auch maßgeblich.
- Zwischenzeitliche Abmeldungen sind unbeachtlich bzw. nicht schädlich, führen jedoch auch nicht zu einer Unterbrechung des Fristenlaufs oder Verlängerung der Frist.
- Die Zulassungsfähigkeit des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland ist gegeben. Besteht für ein Kraftfahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette ("Pickerl") oder ist es in eine Wrackdatenbank/Wrackbörse eingetragen, muss der Antragsteller nachweisen, dass es sich um ein vergütungsfähiges Kraftfahrzeug handelt.
- Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen.
- Keine Doppelvergütung (§ 12a und § 12b): Wenn bereits eine Verminderung oder Vergütung nach § 12b NoVAG 1991 gewährt wurde, scheidet eine Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 aus.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der „neuen“ Regelung ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland. § 12a NoVAG 1991 idF BGBl I Nr. 98/2025 ist daher auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland ab 1. Juli 2026 stattfindet. Für Fahrzeuge, die bis inklusive 30. Juni 2026 exportiert werden, ist weiterhin die bis 30. Juni 2026 geltende Vergütungsregelung anwendbar, auch wenn der Antrag auf Vergütung nach dem 30. Juni 2026 gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist die allgemeine fünfjährige Frist zur Stellung des Antrages zu beachten.
Für die Auslegung der Begriffe Lieferung und Verbringung ist grundsätzlich das umsatzsteuerrechtliche Begriffsverständnis maßgeblich.
Die Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland liegt vor, wenn die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug übertragen wird und der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Inland aufgegeben wurde. Bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland kann derjenige die Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragen, der durch die Lieferung die Verfügungsmacht an dem Kraftfahrzeug überträgt. Nicht relevant ist es, ob diese Person das Kraftfahrzeug ins Ausland befördert bzw. versendet oder der Abnehmer im Ausland das Kraftfahrzeug im Inland abholt.
Ein Verbringen liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug zur eigenen Verfügung im Ausland weiterhin zur Verfügung steht, jedoch der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges aufgegeben wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, der das Kraftfahrzeug ins Ausland verbringt, der daher weiterhin frei über das Kraftfahrzeug verfügen kann.
Grundsätzlich kann daher die Vergütung sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen bzw. Unternehmern und Nichtunternehmern beantragt werden.
Da die 48-Monats-Frist an die weltweite Erstzulassung anknüpft und zwischenzeitliche Abmeldungen nicht zu einer Unterbrechung des Fristenlaufs führen, scheidet eine Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ab 1. Juli 2026 jedenfalls für Kraftfahrzeuge aus, die weltweit erstmalig vor dem 1. Juli 2022 zugelassen wurden.
Bemessungsgrundlage der Vergütung ist der nachweisbare gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorgenommen wurde.
Allgemein gilt beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.
In Fällen, in denen der Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt, ist für Zwecke des Nachweises des gemeinen Wertes ein Gutachten vorzulegen. In diesen Verbringungsfällen ist die Gutachtensbewertung als gemeiner Wert heranzuziehen.
- Beispiel:
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 60.500 Euro
Gutachtensbewertung: 62.500 Euro
Bemessungsgrundlage: 62.500 Euro - Beispiel:
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 70.000 Euro
Gutachtensbewertung: 68.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 68.000 Euro
Im Falle der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland ist in der Regel der (Netto-)Veräußerungspreis als gemeiner Wert anzusetzen, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Beschränkt ist die Bemessungsgrundlage bei der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland zudem mit dem Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Diese Beschränkung wirkt in der Regel vor allem bei Kraftfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern zum Zweck der Weiterveräußerung im Inland gekauft und in weiterer Folge ins Ausland geliefert werden.
In Fällen, in denen der Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt, ist für Zwecke des Nachweises des gemeinen Wertes ein Gutachten vorzulegen. Die Gutachtensbewertung ist in diesen Fällen als gemeiner Wert anzusetzen, soweit diese in einem Vergleich auf Nettobasis den Anschaffungspreis nicht übersteigt.
- Beispiel (Bemessungsgrundlage = Veräußerungspreis):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 25.000 Euro
Veräußerungspreis: 15.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 16.500 Euro
Bemessungsgrundlage: 15.000 Euro - Beispiel (Bemessungsgrundlage = max. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 30.000 Euro
Veräußerungspreis: 15.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 13.500 Euro
Bemessungsgrundlage: 13.500 Euro - Beispiel (Bemessungsgrundlage = max. Anschaffungspreis):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 8.500 Euro
Veräußerungspreis: 10.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 9.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 8.500 Euro - Beispiel (Bemessungsgrundlage = Gutachtensbewertung):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 60.000 Euro
Veräußerungspreis: 45.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 47.000 Euro
Gutachtensbewertung: 46.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 46.000 Euro*
* Es wird angenommen, dass sich aufgrund des Steuersatzes ein Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ergibt, weshalb ein Gutachten vorzulegen ist. Die Gutachtensbewertung ist als gemeiner Wert anzusetzen, soweit diese in einem Vergleich auf Nettobasis den Anschaffungspreis nicht übersteigt. - Beispiel (Bemessungsgrundlage = max. Anschaffungspreis):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 51.000 Euro
Veräußerungspreis: 53.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 49.500 Euro
Gutachtensbewertung: 55.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 51.000 Euro*
* Es wird angenommen, dass sich aufgrund des Steuersatzes ein Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ergibt, weshalb ein Gutachten vorzulegen ist. Von Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert abweichender höherer gemeiner Wert wurde dadurch nachgewiesen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt allerdings dennoch höchstens der Anschaffungspreis.
Als maßgeblicher Steuersatz ist jener Steuersatz anzuwenden, welcher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Abgabenschuld in Geltung war.
Die Höhe der Vergütung ist daneben in allen Fällen mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
Es handelt sich dabei beispielsweise um ein Gutachten eines hierzu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, eines Automobilclubs oder Sachverständigen nach § 125 KFG 1967.
Das Gutachten muss den allgemeinen Anforderungen an Gutachten entsprechen, wobei das Kraftfahrzeug jedenfalls persönlich durch die Gutachterin/den Gutachter begutachtet worden sein muss. Bestandteil des Gutachtens müssen sein:
- der Zweck des Gutachtens;
- Bewertungsstichtag und Tag der Besichtigung;
- Angaben über die Gutachterin/den Gutachter;
- eine Beschreibung des Kraftfahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen und sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften;
- die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens, wie beispielsweise herangezogene Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise.
Die Glaubhaftmachung kann bspw. durch Vorlage des ursprünglichen Kaufvertrages, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass dieses nicht leasingfinanziert erworben wurde, erfolgen.
Verminderung der NoVA (§ 12b NoVAG 1991 idF BGBl I Nr. 98/2025)
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
- Betroffen sind Kraftfahrzeuge, die im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überlassen werden.
- Die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer darf 48 Monate nicht übersteigen.
- Das Kraftfahrzeug darf bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sein.
- Es steht bereits zu Beginn der Nutzung eindeutig fest, dass das Kraftfahrzeug nur vorübergehend im Inland verwendet wird. Als schädlich gelten vertraglich vereinbarte Kauf- oder Übernahmeoptionen nach Ablauf der inländischen Überlassung. Insbesondere in Fällen des sogenannten „Finanzierungsleasing“ steht nicht von vornherein fest, dass das Kraftfahrzeug nur vorübergehend im Inland verwendet wird, weshalb die Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 nicht in Anspruch genommen werden kann.
- Der Anmeldung sind Unterlagen (z.B. Überlassungsvereinbarung) anzufügen, aus denen die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Im Zuge der Anmeldung ist zu bestätigen, dass das Kraftfahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist. Zudem ist die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntzugeben und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 zu beantragen. Die Anmeldung ist sowohl von Unternehmern als auch von Privatpersonen mittels des amtlichen Formulars „NOVA2" beim Finanzamt Österreich vorzunehmen.
Voraussetzung für die Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 ist, dass einer im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Person von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Kraftfahrzeug überlassen wird. Denkbare Anwendungsfälle der Verminderung der NoVA sind bspw. die EU/EWR-grenzüberschreitende Überlassung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Leasingverhältnisses (sog. „Operating Leasing“) oder die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch einen ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses. In diesen Fällen wird jeweils durch die im Inland ansässige Person, daher durch den inländischen Leasing- bzw. Dienstnehmer, mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland der steuerbare Vorgang (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) gesetzt. Abgabenschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 die Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Für die Anmeldung der verminderten NoVA beim Finanzamt Österreich ist sowohl von Unternehmern als auch Privatpersonen das amtliche Formular „NOVA2" zu verwenden.
Die Höhe der verminderten NoVA, die in diesen Fällen anzumelden ist, ergibt sich aus einer Multiplikation des Gesamtbetrages der selbstberechneten NoVA mit dem jeweils abhängig von der Überlassungsdauer maßgeblichen Prozentsatz in Anlage 1 des NoVAG 1991. Für die Ermittlung des jeweils maßgeblichen Prozentsatzes gelten angefangene Monate als ganze Monate.
Der Gesamtbetrag der NoVA ist in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) nach dem gemeinen Wert zu bemessen (siehe Rz 806 ff KfzBStR 2021). Ist dem Abgabenschuldner ein vom Fahrzeugüberlassenden geleisteter Kaufpreis bekannt, kann der Anschaffungspreis als gemeiner Wert herangezogen werden. Es ist jedoch ein Vergleich mit den inländischen Fahrzeugbewertungslisten-Notierungen (z.B. Eurotax- oder Autopreisspiegel-Mittelwert) auf Nettobasis vorzunehmen. Liegt der Netto-Kaufpreis unter dem aktuellen Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente), bildet der aktuelle Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert als gemeiner Wert die Normverbrauchsabgabe-Bemessungsgrundlage.
Es wird zudem voraussichtlich ab 1. Juli 2026 möglich sein, sich mit Hilfe des NoVA-Rechners des BMF die Höhe der verminderten NoVA sowie einen allfälligen Korrekturbetrag in Fällen der späteren Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland zu berechnen.
Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.
Die Anmeldung bzw. der Vergütungsantrag ist mit dem Formular NOVA2 beim Finanzamt Österreich einzureichen. Nach Angabe des betroffenen, zurückliegenden Überlassungszeitraums wird die Höhe der Zinsen automatisch berechnet. Die Anmeldung bzw. der Vergütungsantrag ist spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zum Verkehr im Inland beendet wurde, einzureichen.
In diesen Fällen kann die Vergütung der NoVA gemäß § 12b Abs. 4 Z 2 NoVAG 1991 beantragt werden. Der Vergütungsbetrag entspricht in diesen Fällen, der vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland berechneten NoVA.
Vor Ablaufen der Überlassungsdauer wird der Abgabenschuldner nochmals auf die Befristung der Zulassung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen hingewiesen.
Wird bis zum Ablauf der Überlassungsdauer keine Korrektur bei Verbringung ins Ausland, bei Verlängerung der Überlassungsvereinbarung oder bei Verlust der Voraussetzungen für die Verminderung angemeldet bzw. beantragt, wird durch das Finanzamt die Aufhebung der Zulassung bei der Zulassungsstelle beantragt und die gesamte noch nicht entrichtete NoVA zuzüglich Zinsen festgesetzt.
Gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 ist eine Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter in Fällen der Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 ausgeschlossen.
Unter den Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung, ist die grundsätzlich steuerbare Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) des Fahrzeughändlers an die ausländische Leasinggesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 von der NoVA befreit. Als Voraussetzung für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ist in den Fällen der Lieferung ein Nachweis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 bzw. der Verordnung BGBl Nr. 401/1996 idgF zu führen.
Im Anschluss erfüllt die im Inland ansässige natürliche oder juristische Person (Leasingnehmer) mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland den steuerbaren Vorgang der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Werden die Voraussetzungen für die Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 erfüllt (vorübergehende Verwendung im Inland nur bei „Operating Leasing“ möglich), kann diese im Zuge der Anmeldung der NoVA durch den Abgabenschuldner (Leasingnehmer) geltend gemacht werden.