Grundsteuer

Nachfolgend wollen wir Sie über die Grundsteuer informieren. 

Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955, BGBl. 149/1955, idgF

Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

Grundsteuermessbetrag

Es wird zwischen Grundsteuer

  • Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    und
  • Grundsteuer B: für Grundvermögen

unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer mittels Bescheid fest.

•              Steuermessbetrag  x  Hebesatz (max. 500 Prozent)  =  jährliche Grundsteuer

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Beispiel

Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500 Prozent Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist.

Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieterinnen/Mieter (anteilig) weiterverrechnet werden. Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht (§ 11 GrStG).

Grundsteuerbefreiungen

Dauernde Grundsteuerbefreiungen

Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes sind beispielsweise für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen.

Zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen

In einigen Bundesländern können auf Grund von Landesgesetzen zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiungen insbesonders für neu geschaffene (geförderte) Wohnobjekte von den Gemeinden gewährt werden. Nähere Auskünfte erteilt das Gemeindeamt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024