Negative Gewinn- und Liquidationspräferenz bei Substanzgenussrechten

Anfragebeantwortung vom 8.7.2026

Fragestellung

Vor dem Hintergrund der jüngsten VwGH-Rsp (VwGH 5.11.2025, Ra 2022/13/0039 Rz 17) und BFH-Rsp (BFH 16.11.2022, X R 17/20 Rz 72) scheint es unklar,

  • ob die Vereinbarung negativer Gewinn- und Liquidationspräferenzen (kurz "NGLP") bei (schuldrechtlich vereinbarten) Substanzgenussrechten iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG möglich ist und in der Folge bei der Bewertung nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG im Falle von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berücksichtigt werden kann,
  • wenn ja, in welcher Form solche NGLPs bei (schuldrechtlich vereinbarten) Substanzgenussrechten vereinbart werden müssen.

Rechtsansicht

Bei der Ermittlung des "um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes" für geldwerte Vorteile iSd § 15 Abs. 2 Z 1 EStG haben sonstige persönliche Verhältnisse außer Betracht zu bleiben (ähnlich § 10 Abs. 2 letzter Satz iVm Abs. 3 BewG). Bindungen sowie Beschränkungen, die objektiver Art sind und somit nicht nur gegenüber den Vertragsabschließenden, sondern auch gegenüber Dritten wirksam sind bzw. wären, können sich aber auf die Bewertung auswirken.

Wir halten fest, dass es sich bei Substanzgenussrechten (kurz "SGR") um schuldrechtlich begründete Rechte handelt. Zur Begründung eines SGR schließen der Emittent und der Zeichner eines SGR einen Vertrag (den Substanzgenussrechtsvertrag oder nachfolgend kurz "SGR-Vt"), wodurch das SGR begründet wird und entsteht und der die Bedingungen des SGR festlegt (diese Bedingungen des SGR nachfolgend kurz die "SGR-Bedingungen"). Wenn der Inhaber eines SGR das SGR an Dritte überträgt, dann überträgt der Inhaber das SGR so wie das SGR durch den SGR-Vt geschaffen wurde, und damit einschließlich der SGR-Bedingungen. Jegliche im SGR-Vt vereinbarten Bedingungen definieren das SGR und gelten daher sowohl für den anfänglichen Zeichner als auch für jeden Erwerber des SGR.

Es wäre rechtlich denkbar, dass der Emittent und der Zeichner eines SGR außerhalb des SGR-Vt weitere (Neben-)Vereinbarungen schließen, die sich auf das SGR auswirken aber nur zwischen den beiden Parteien gelten sollen, sodass

  1. das SGR auch ohne Überbindung dieser bloß bilateralen Beschränkung übertragbar wäre,
  2. der Inhaber des SGR auch berechtigt ist, das SGR ohne diese bilateral geltende Beschränkung zu übertragen und
  3. ein Erwerber des SGR diesfalls nicht gebunden wäre (solche Vereinbarungen kurz "Bilaterale Nebenvereinbarungen").

Vertraglich kann die NGLP direkt im SGR-Vt vereinbart sein, ist daher eine unmittelbare SGR-Bedingung und gilt im Fall einer Übertragung auch gegenüber Dritten (Fall 1).

Andererseits kann die NGLP nicht unmittelbar im SGR-Vt vereinbart sein, sondern in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Emittent und (Erst-)Zeichner, wobei eine Drittwirkung durch eine Beitrittspflicht eines künftigen Erwerbers des SGR zu dieser Vereinbarung samt Absicherung durch eine "Vinkulierung" in Form eines sonstigen Zessionsverbots bestünde (Fall 2).

In beiden Fällen wäre eine Drittwirkung der NGLP gegeben und es lägen keine persönlichen Verhältnisse iSd § 10 Abs. 2 iVm Abs. 3 BewG vor. Auch der BFH hält in der erwähnten Entscheidung fest, dass persönliche Verhältnisse in der Person des Käufers oder Verkäufers oder ‑ allgemeiner gefasst ‑ in der Person des Übertragenden oder Übernehmenden des Wirtschaftsguts begründet liegen (BFH 16.11.2022, X R 17/20 Rz 70 mwN).

Als "persönliche Verhältnisse" iSd § 10 Abs. 3 BewG nicht zu berücksichtigen sind laut dieser Entscheidung etwa

  1. personengebundene gesellschaftsvertragliche Mehrfachstimmrechte (BFH-Urteil 30.1.2013, II R 38/11, BStBl II 2018 656),
  2. gesellschaftsvertraglich verankerte Verfügungsbeschränkungen, wenn diese im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen sind und die die davon betroffenen Gesellschafter aufgrund der Mehrheitsverhältnisse jederzeit beseitigen könnten (BFH 24.01.1975, III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374; BFH 30.03.1994, II R 101/90, BStBl II 1994, 503; BFH 12.07.2005, II R 8/04, BStBl II 2005, 845; BFH 19.12.2007, II R 22/06, BFH/NV 2008, 962) oder
  3. Absprachen über die Stimmrechtsbindung zwischen den Gesellschaftern (BFH 06.10.1978, III R 95/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6).

Letztlich hat daher der BFH auch im gegenständlichen Fall die negative Gewinn- und Liquidationspräferenz bei der Bewertung berücksichtigt, wobei diese einen GmbH-Anteil betraf und im Gesellschaftsvertrag vorgesehen war. Dazu hat er explizit festgehalten, dass im Gesellschaftsvertrag vereinbarte und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters gekoppelte disquotale Gewinnbezugsrechte keine ungewöhnlichen oder persönlichen Umstände darstellen (BFH 16.11.2022, X R 17/20 Rz 76).

Eine etwaige Berücksichtigung von NGLP bei der Bewertung entspricht schließlich auch dem Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit, wonach nur die Leistungsfähigkeit tatsächlich erhöhende Einnahmen nach § 15 EStG zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde der Arbeitnehmer einen durch die fiktive Zurechnung von Gewinn- und Liquidationserlösen erhöhten geldwerten Vorteil im Zeitpunkt der Anteilsgewähr versteuern, wobei ihm die zugrundeliegenden Gewinn- und Liquidationserlöse tatsächlich aber nie zufließen werden.

Zusammenfassung

Negative Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten sind daher bei der Bewertung nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG zu berücksichtigen, wenn sie im Substanzgenussrechtsvertrag selbst vorgesehen und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters gekoppelt sind (Fall 1).

Wird die negative Gewinn- und Liquidationspräferenz dagegen in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Emittent und (Erst-)Zeichner vereinbart, bedarf es für eine notwendige Drittwirkung der vertraglichen Beitrittspflicht eines künftigen Erwerbers des Substanzgenussrechtes zu dieser Vereinbarung abgesichert durch Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag (Fall 2).

Eine formale Absicherung des Erlösnachrangs durch eine gesellschaftsvertragliche Öffnungsklausel oder eine Verbriefung der Substanzgenussrechtsvereinbarung ist für die steuerrechtliche Anerkennung von negativen Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei schuldrechtlichen Substanzgenussrechten nicht zwingend notwendig.

Falls dagegen die negative Gewinn- und Liquidationspräferenz nur in einer gesonderten (nicht im Substanzgenussrechtsvertrag enthaltenen) Vereinbarung zwischen Emittent und (Erst-)Zeichner besteht und der Inhaber des Substanzgenussrechtes das Substanzgenussrecht auch ohne diese Beschränkung an Dritte zu übertragen kann, ist dies unzureichend: In einem solchen Fall wäre die NGLP Bedingung "die dem SGR anhaftet" und bei der Bewertung iSd § 15 EStG nicht zu berücksichtigen.

Wir ersuchen um Bestätigung unserer geschilderten Rechtsansicht bzw. um Präzisierung weiterer Anforderungen an die Ausgestaltung von Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten, falls das aus Ihrer Sicht erforderlich ist.

Zur Anfrage nimmt das BMF wie folgt Stellung:

Eingangs darf erwähnt werden, dass die Ermittlung des gemeinen Werts eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO darstellt. Fragen der Berechnung des gemeinen Werts sind der einzelfallbezogenen Beurteilung zuzuordnen (VwGH 10.11.2025, Ro 2022/16/0018); vor diesem Hintergrund kann daher nur abstrakt zu Ihrer Frage Stellung genommen werden. Das BMF ist der Meinung, dass negative Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten bei der Bewertung nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wenn dies unmittelbarer Bestandteil des Substanzgenussrechtsvertrags ist, sodass diese jedenfalls auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten und bei der Übertragung jedenfalls erhalten bleiben („Fall 1“ der Anfrage). Es sei aber darauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen solcher negativen Gewinn- und Liquidationspräferenzen nicht automatisch dazu führt, dass die Anteile für steuerliche Zwecke stets nur mit dem Nominale bzw. einem Nullwert zu bewerten wären. Insbesondere wird sich der Wert der Anteile nicht nur aus einem künftigen Veräußerungspreis ableiten, sondern es werden nach Ansicht des BMF auch laufende Gewinnausschüttungen bzw. Chancen darauf zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/16/0615).

Sind die negativen Gewinn- und Liquidationspräferenzen nicht bereits im Substanzgenussrechtsvertrag selbst vorgesehen, sondern werden diese gesondert vereinbart und eine Mitübertragungsverpflichtung vorgesehen („Fall 2“ der Anfrage), erscheint dies einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.6.2009, 2009/16/0009).