Steuerliche Behandlung einer KV-Einmalzahlung im Hotel- und Gastgewerbe als steuerfreie Prämie
Anfragebeantwortung vom 07.10.2026
Das KV-Abkommen ab 01.10.2026 für das Hotel- und Gastgewerbe sieht eine Einmalzahlung in einer maximalen Höhe von 275 Euro für Arbeitnehmer:innen mit aufrechtem Dienstverhältnis am 01.10.2026 vor. Die Einmalzahlung ist in einem einzigen Betrag bis spätestens 31.12.2026 auszubezahlen.
Das KV-Abkommen im Hotel- und Gastgewerbe hat folgende Besonderheiten:
- Ein Anspruch auf die Einmalzahlung besteht nur bei aufrechtem Arbeitsverhältnis am 1.10.2026
Hinsichtlich der Höhe der auszuzahlenden Prämie wird differenziert:
- Mitarbeiter:innen mit Überzahlung im Zeitraum 1.5.2026 – 30.9.2026 erhalten – je nach Höhe der Überzahlung – eine geringere bis keine Prämie
- Für entgeltfreie Zeiten (z.B. entgeltfreier Krankenstand, Zeiten der Elternkarenz oder ähnliches) zwischen 1.5.2026 und 30.9.2026 gebührt keine Einmalzahlung.
- Für Zeiten mit Teilentgeltanspruch (z.B. teilentgeltfreier Krankenstand) zwischen 1.5.2026 und 30.9.2026 gebührt die Einmalzahlung aliquot zum Entgeltanspruch.
- Mitarbeiter:innen, die nach dem 1.5.2026 eingetreten sind und deren Dienstverhältnis am Stichtag aufrecht ist, erhalten die Einmalzahlung ebenfalls aliquot entsprechend der Beschäftigungstage.
- Ein Anspruch auf eine Einmalzahlung besteht nicht, wenn der errechnete Betrag der Einmalzahlung 10 Euro oder weniger beträgt.
- Lehrlinge mit aufrechtem Lehrverhältnis zum Stichtag erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro brutto.
- Lehrlinge nach Beendigung des Lehrverhältnisses, die zum Stichtag in der Behaltefrist sind, erhalten die Einmalzahlung für die Zeiten jeweils aliquot.
- Keinen Anspruch auf die Einmalzahlung haben
- Geringfügige Beschäftigte sowie
- Mitarbeiter:innen welche durch die Einmalzahlung
- Sozialleistungen/Beihilfen verlieren (bei entsprechendem Nachweis)
Erhalten Arbeitnehmer im Gastronomie- oder Hotelleriegewerbe nach dem vorliegenden Gehaltsabschluss zum 1.10.2026 eine Einmalzahlung iHv maximal 275 Euro, die bis spätestens 31.12.2026 ausbezahlt wird, kann diese Einmalzahlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei behandelt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine
zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Reduktion von bisher gewährten Prämienzahlungen aufgrund einer Mitarbeiterprämie 2026 ist für die Steuerfreiheit schädlich.
Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig) hat auf die maximale Höhe der Steuerbefreiung keine Auswirkung. Eine Gruppenbildung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist zulässig (z.B. nach dem Beschäftigungsausmaß, unterjährigem Ein-/Austritt).