Einleitung

Eine der sieben Einkunftsarten stellt die "Vermietung und Verpachtung" dar. Was genau darunter zu verstehen ist und was darunter fällt, darüber wollen wir Sie nachfolgend informieren.

Was fällt unter die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung"?

  • Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Hauptanwendungsfälle sind die Vermietungen von Gebäuden und Gebäudeteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören wie Hausvermietung, Wohnungsvermietung und -untervermietung. Nicht darunter fällt die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, z.B. die Vermietung eines Kraftfahrzeuges oder Bootes.
  • Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, bei der der Verpächter den Betrieb aufgegeben hat und ihn verpachtet. Handelt es sich aber nur um eine vorübergehende Betriebsverpachtung, bei der der Verpächter plant, den Betrieb später wieder selbst weiterzuführen, sind die Pachtzinse den betrieblichen Einkünften zuzuordnen.
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung dieser Rechte, wie insbesondere Rechte aus der Einräumung der Werknutzung iSd Urheberrechtsgesetzes und der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, Erfahrungen und Berechtigungen. Derartige Einkünfte sind allerdings nur dann im Rahmen der Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn sie nicht im Rahmen eines Betriebes anfallen.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, wenn die Forderung nicht zu einem Betriebsvermögen gehört. 

Unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fällt grundsätzlich auch die touristische kurzzeitige Vermietung, die beispielsweise über eine Online-Plattform erfolgt (z.B. Airbnb). Nähere Informationen zur Vermietung über Online-Plattformen finden Sie auch hier.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024