Versicherungsentgelt

Hier wird erklärt, was unter dem Begriff "Versicherungsentgelt" im Sinne des Versicherungssteuergesetzes zu verstehen ist

Unter Versicherungsentgelt versteht man:

  • Jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bezahlen ist. 
    • Beispiele:
      Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten
  • Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Zum Versicherungsentgelt gehört nicht:

  • Die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt.
  • Dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person der einzelnen Versicherungsnehmerin/des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird.
    • Beispiele:
      Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten
  • Gewinnanteil: Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist nur dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024