Monatlicher Vollzug 2025 Jänner bis Mai 2025
Hinweis
Von 1. Jänner bis 31. März 2025 war gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ein automatisches Budgetprovisorium in Kraft, wonach das Bundesfinanzgesetz 2024 bis zum Beschluss eines gesetzliches Budgetprovisoriums bzw. eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 anzuwenden ist. Zudem sind die für 2025 vorgesehenen Auszahlungsobergrenzen gemäß des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024‑2027 (BGBl. I Nr. 149/2023) zu beachten.
Seit 1. April 2025 galt das gesetzliche Budgetprovisorium 2025 gemäß BGBl. I Nr. 8/2025, welches aufgrund der neuen Ressortverteilung gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BGBl. I Nr. 10/2025) novelliert wurde und in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2025 rückwirkend mit 1. April bis 30. Juni 2025 galt und durch das Bundesfinanzgesetz 2025 abgelöst wurde.